BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 140/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 27 490.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 5. Februar 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Dienstleistungen Internetdienstleistungen, nämlich Herausgabe/Veröffent-lichung von Texten im Internet; Internetdienstleistungen, nämlich Übertragung von Daten/Nachrichten, Zurverfügung-stellen von Internetserverplätzen, Vermietung von Modems; Bereitstellen einer E-Commerce-Plattform im Internet; Auf-bau einer Internetplattform für den elektronischen Handel; In-ternetdienstleistungen, nämlich Sammeln, Speichern, Verar-beiten von Daten/Nachrichten; Gestaltung, Design, Bereit-stellen von Webseiten; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken ist die farbige (grau/blau) Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe im wesentlichen aus der Wortkombination "world media service.com" und dem Zusatz "The Journalist's Site". "World media service" bedeute dabei soviel wie Weltmedienservice und sei deshalb für die beanspruch-ten Dienstleistungen beschreibend. Der Bestandteil ".com" sei entsprechend einer Internetadresse gebildet, so dass der Verkehr "world media service.com" nur als Hinweis darauf ansehen werde, dass unter dieser Internetadresse entsprechende Informationen abgerufen werden können. The journalist's site sei ebenfalls nicht unterscheidungskräftig, da es sich lediglich um den Hinweis darauf handele, dass Informationen für Journalisten angeboten würden. Die graphische Gestaltung sei werbeüblich, weshalb sie der Marke keine Unterscheidungskraft verleihen könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass es sich beim Wortbestandteil der Marke um eine Kombination mehrerer englischer Begriffe in einer bisher so nicht üblichen Zusammenziehung handele, weshalb sich schon aus diesem Grund die erforderliche Unter-scheidungskraft ergebe. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. 1. Der angemeldeten Marke fehlt in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterschei-dungskraft. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "The Journalist's Site" und "World Media Service.com", in einer graphischen Ausgestaltung derart, dem un- - 4 - terschiedliche Schriftgrößen verwendet werden und "The Journalist's Site" und "com" grau und "World Media Service“ blau geschrieben sind. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wort-/Bildmarke ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Gesamtmarke bereits dann insgesamt schutzfä-hig ist, wenn der Bild- oder Wortbestandteil für sich allein genommen unterschei-dungskräftig ist. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn Hauptfunk-tion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Auch wenn dabei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden, fehlt die Unterscheidungskraft ua dann, wenn es sich um eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen Sprache handelt, die stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH BlPMZ 2001, 398, 399 - LOOK). Dies ist bei "The Journalist's Site" und "World Media Service" jeweils für sich allein genommen der Fall. "The Jurna-list's Site" gibt lediglich wieder, an wen sich die Webseite richtet; "World Media Service" bezeichnet ausschließlich den Inhalt. Entsprechendes kann jedoch nicht für die in der Marke enthaltene Internetdomain angenommen werden. Dem Verbraucher ist bekannt, dass Internetadressen re-gelmäßig auch dazu dienen, einen Hinweis auf die Herkunft (einer Information oder eines Angebots) von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Be-trieb zu geben (vgl OLG Hamburg MarkenR 2001, 213, 215 - 1001 - buecher.de). Unabhängig vom schutzunfähigen Bildbestandteil kann daher nicht festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. - 5 - Die Marke in ihrer Gesamtheit besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sons-tiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Eine zergliedernde Betrach-tungsweise darf nicht vorgenommen werden. Auch bei der Prüfung eines Freihal-tungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist die Wortfolge in ihrer Ge-samtheit zugrunde zu legen und keine zergliedernde Analyse vorzunehmen (BGH, BlPMZ 2001, 55, 56 - Rational Software Corporation). Auch wenn es sich bei "The Journalist's Site" und "World Media Service" jeweils für sich allein genommen um zwei merkmalsbezeichnende Aussagen handelt, so kann dies jedoch nicht für die Kombination "The Journalist's Site - World Media Service.com" in der bean-spruchten graphischen Ausgestaltung festgestellt werden. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu Abb. 1
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