BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 145/07 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 306 73 153.3 _______________________ … chters Viereck und er Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 30. Juli 2008 eschlossen: 1. hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Rid bAuf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und - 2 - Markenamts vom 14. Juni 2007 und vom 13. Septem-ber 2007 aufgehoben. - 3 - 2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückverwiesen. 3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. eichnung Die BezRMONIKER on Dienstleistungen; Geschäftsführung, insbesondere für darstellende Künstler; Unter-von Live-Veranstaltungen, Eintrittskartenvorverkauf, Platzreservie-rungen für Unterhaltungsveranstaltungen, Betrieb eines Clubs), sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Veranstaltung PRAGER PHILHA ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen „bespielte Ton-, Bildton-, Bild- und Datenträger einschließlich in-teraktiver Speichermedien, nämlich Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Filme (belichtet einschließlich kinematographischer Filme) und optische Datenträger (insbesondere CD’s und DVD’s); Computer-Programme (herunterladbar und gespeichert); Wer-bung, insbesondere Organisation und Durchführung von Werbe-veranstaltungen; Dienstleistungen des Einzelhandels mit den o. g. Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren und über die Erbringung vnehmensverwaltung; Büroarbeiten; Unterhaltung (insbesondere Information über Veranstaltungen, Partyplanung, Durchführung - 4 - von Spielen und Wettkämpfen und Musikdarbietungen; Dienst-leistungen eines Orchesters (Musikdarbietungen); Dienstleistun-gen einer Künstleragentur; Dienstleistungen eines Verlages (aus-en Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Ton- und Fernseh-/Filmstudios, nämlich Aufnahme von Ton- und Bild- sowie ur Eintragung in das Register angemeldet. ie eise lediglich darauf hin, dass diese Darbietungen von Philharmonikern aus Prag ltlich mit den Prager Philharmonikern be-ssten oder von Philharmonikern aus Prag angeboten würden. Bei den in den Gründe Waren und ienstleistungen sind allerdings die Dienstleistungen „Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, insbeson-dere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im genommMultimediawerken auf Bild- und Tonträgern (insbesondere CD, DVD) außer solchen, die der Werbung dienen, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, insbesondere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Mu-sikinstrumenten“ z Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 14. Juni 2007 und vom 13. September 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, laut Tenor insgesamt zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass die angemeldete Bezeich-nung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschrei-bende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe darstelle. Swzum Gegenstand hätten, sich sonst inhafan als Gegenstand der Anmeldung im Einzelnen aufgeführtenD - 5 - Internet; Komponieren von Mu Vermietung von Musikinstru-menten“ ereits mit Schreiben vom 3. September 2007 hat die Vorsitzende des Vereins der Marnenganwor pruch ingelegt werden könne. Die Anm e ein-gelegt. äußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie u. a. geltend gemacht, dass sie die Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland anmelde, da stal Plakaten eingereicht, auf denen onzerte des „PRAGUE PHILHARMONIC ORCHESTRA“ angekündigt werden. Die Wesik; nicht genannt. BPrager Philharmoniker gegen die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen ke „Widerspruch“ eingelegt. Die Erinnerungsprüferin hat hierzu in einem inter- Vermerk vom 13. September 2007 verfügt, dass dieses Schreiben nach Ab-g des Beschlusses über die absolute Schutzfähigkeit dahingehend zu beant-ten sei, dass gegen eine noch nicht eingetragene Marke kein Widerseelderin hat gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung BeschwerdIm Beschwerdeverfahren hat sie sich bisher nicht in der Sache gesie seit Jahren für dieses Orchester Konzerttourneen in Deutschland veran-te. Die Anmelderin hat hierzu Kopien von zweiK Anmelderin beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. gen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 6 - II. zulässige Beschwerde führt wegen eines Begründungsmangels zur Aufhe-g der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das tsche Patent- und Markenamt (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). DiebunDeu . Das Verfahren vor dem Patentamt leidet an einem wesentlichen Mangel. Die reierzeugnissen, insbeson-dere Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Komponieren von Musik; Vermietung von Musikinstru- Es fehlt daher insoweit an der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG gefordertBegründung der Zurückweisungsbeschlüsse. 2. Die Sache ist aufgrund des Verfahrensfehlers an das Patentamt zurückzuverweisen (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Zwar kann es aus Gründen der Prozeßökonomie geboten sein, dass der Senat selbst in der Sache ent-scheidet, anstatt das Verfahren an das Deutsche Patent- und Markenamt zu-rückzuverweisen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 70 Rn. 5). Im vorliegenden Fall tritt jedoch ein weiterer Aspekt hinzu, der eine Sachentscheidung des Senats nicht angezeigt erscheinen lässt. Zwar hat die Erinnerungsprüferin in ihrem internen Vermerk zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch nur gegen eine eingetragene Marke eingelegt werden kann (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Im vorliegenden Fall hätte jedoch geprüft werden müssen, ob das als „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben der Vorsitzenden 1Markenstelle hat die Anmeldung im Ganzen zurückgewiesen. Den Zurückwei-sungsbeschlüssen wurde aber nur ein Teil des mit der Anmeldung einge-reichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zugrunde gelegt. Die Zu-rückweisung der Anmeldung befasst sich nicht mit den Dienstleistungen „Herausgabe von Verlags- und Druckementen“. en - 7 - des Vereins der Prager Philharmoniker nicht einen Anhaltspunkt für das Vor-liegen des Schutzhindernisses einer bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG darstellt. Eine solche Prüfung liegt hier umso nä-her, als die Anmelderin im Erinnerungsverfahren geltend gemacht hat, dass sie die Marke mit Zustimmung des gleichnamigen Orchesters in Deutschland anmelde, ohne aber eine ausdrückliche Zustimmung vorzulegen. 3. Angesichts des Verfahrensfehlers der Markenstelle war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anzu-ordnen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Markenstelle hin-sichtlich der in den Gründen der Zurückweisungsbeschlüsse nicht abgehan-delten Dienstleistungen eine andere Entscheidung getroffen hätte (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 71 Rn. 32). Hacker Viereck Kober-Dehm Cl
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