BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 146/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 06 875.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschlüsse vom 8. Juli 1998 und 23. Februar 2000 werden aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist PLAISIR für Kaffee, Kaffee-Zusätze und Kaffee-Ersatzstoffe sowie Extrakte aus diesen Produkten; Mittel aus pflanzlichen Rohstoffen zum Weißen des Kaffees, Tee, Tee-Extrakte, Kakao, kakaohaltige In-stantgetränkepulver, schokoladenhaltige Instantgetränkepulver, Milchmischgetränke aus Kakao und/oder Malz und/oder Schoko-lade und/oder Milch; Schokolade und Schokoladewaren; Getrei-depräparate (ausgenommen Futtermittel); Brot, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 30, hat die An-meldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran beste-henden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Be-schwerde eingelegt mit der Begründung, "PLAISIR" sei kein beschreibender Be-griff hinsichtlich der beanspruchten Waren. Deshalb sei die Wortmarke unter-- 3 - scheidungskräftig. Auch bestehe daran kein Freihaltebedürfnis. Die beanspruch-ten Waren müssten weder jetzt, noch künftig mit "PLAISIR" bezeichnet werden. Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 8. Juli 1998 und 23. Februar 2000 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "PLAISIR" in das Markenregister steht für die be-anspruchten Waren weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterschei-dungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begrün-dung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12/6 581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Wa-ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Ver-- 4 - kehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 "LOGO"). Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Rede stehenden Waren hinweist, ist der Marke "PLAISIR" nicht zu entnehmen. "PLAISIR", ein Wort aus der französischen Sprache mit der Bedeutung „Freude, Vergnügen, Spaß“, wird nach den Feststellungen des Senats (Internetrecherche vom 13. August 2001 - MetaGer) nicht als unmittelbare Beschreibung der bean-spruchten Waren verwendet. Vielmehr sind mehrere analysierende Zwischen-schritte erforderlich, um das Wort "PLAISIR" mit diesen Waren in Verbindung zu bringen. Liest der angesprochene Verkehr das Markenwort auf den Verpackungen der beanspruchten Ware, so empfindet er dieses Wort durchaus als Betriebs-kennzeichen. Es konnten auch keine Feststellungen getroffen werden, dass „PLAISIR“ als bloße Werbeaussage ohne jegliche Hinweiskraft verwendet wird. Da die Marke nicht beschreibend ist, fehlt es an der Voraussetzung, ihr die Eintra-gung nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz zu versagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Marke künftig zur Beschreibung dienen kann, konnte der Senat trotz In-ternetrecherche nicht feststellen. Winkler Dr. Albrecht Klante Hu
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