BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 146/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 41 166.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klas-se 41 - vom 20. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke SONNTAGSFINALE für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD’s; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Foto-grafien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthal-ten); Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Kommunikation durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; - 3 - Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal-bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbeson-dere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhal-tung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Darbie-tung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD’s und Magnetaufzeichnungsträ-gern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhal-tung; Filmproduktion; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Ein-richtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; Multi-plex-Übertragung; sportliche und kulturelle Aktivitäten. Dies ist damit begründet, „Finale“ stehe für einen Endkampf bzw einen Höhepunkt oder glanzvollen Abschluss. „Sonntag“ sei eine konkretisierende Zeitangabe. Da-mit beschreibe das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen, indem es darauf hinweise, dass es um eine am Sonntag stattfindende Schlussveranstaltung gehe. Die Bekleidungsstücke seien dafür bestimmt. Die Übertragungsdienstleistungen und Datenträger seien zur Veröffentlichung der Veranstaltungen geeignet. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorge-tragen, die Markenstelle habe nicht ausreichend differenziert und hypothetische Prämissen aufgestellt. SONNTAGSFINALE sei selbst für Sportwettkämpfe kein feststehender Begriff. Den beteiligten Verkehrskreisen werde aus der Bezeich-nung SONNTAGSFINALE nicht klar, welche Waren und Dienstleistungen die An-melderin unter dieser Marke anbiete. Allein die vage Vorstellung, die angebotenen Waren und Dienstleistungen könnten mit der Thematik Sport zu tun haben, reiche nicht aus, den Schutz zu versagen. - 4 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 20. Februar 2001 aufzuheben und fest-zustellen, dass § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintra-gung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehe. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw). Im SONNTAGSFINALE schließt der Hinweis auf einen bestimmten Tag die Unter-scheidungskraft nicht aus. Der Gesamtbegriff SONNTAGSFINALE ist nicht be-- 5 - schreibend. Er hat keinen eindeutigen Sinn. Es kann sich dabei um eine den Sonntag abschließende Veranstaltung – welcher Art auch immer – handeln. Damit ist schon kein ausschließlicher Bezug zu Sport gegeben; es kann sich ebenso um eine zB politische, kulturelle Rückschau auf die verflossene Woche handeln. SONNTAGSFINALE ist auch für Sportveranstaltungen eine klar beschreibende Bezeichnung. Es bleibt völlig offen, um welche Sportart es geht, nach welchen Regeln, welche Spieler, wo gegen wen antreten. Daher kann nicht zuverlässig festgestellt werden, dass der Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wird. Druckereierzeugnisse, Photographien sowie die Veröffentlichung, Verlegung und Herausgabe von Informationen und Printmedien sowie Kommunikation per Com-puter können zwar irgendwelche den Sonntag abschließende Veranstaltungen zum Gegenstand haben. Die oben erwähnte Unbestimmtheit des Begriffs "SONNTAGSFINALE" kann daher auch hier nicht zu der Feststellung führen, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Gleiches gilt für Bekleidungsstücke sowie Turn- und Sportartikel, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt einer Bestimmungsangabe, da sie nicht bei Sonntags stattfindenden Veranstaltungen Verwendung finden. Nachdem SONNTAGSFINA-LE kein bestimmtes Finale benennt, haben die Fans keinen Anlass, durch beson-dere Bekleidung darauf hinzuweisen, dass sie bei diesem Finale dabei waren, wie dies etwa bei Olympischen Spielen der Fall ist. Ebenso können Spiele und Spiel-zeug nicht mit SONNTAGSFINALE beschrieben werden, weil dieser Begriff eben keine bestimmte Veranstaltung bezeichnet, die nachgespielt werden könnte. Hinsichtlich Ausbildung und des dafür vorgesehenen Materials besteht wegen der Unbestimmtheit der Marke ebenfalls kein konkreter sachlicher Bezug. Nichts anderes kann festgestellt werden für Rundfunk- oder Fernseh-Sendungen bzw Übertragungen jeglicher Art sowie für Produktion, Veröffentlichung und Her-ausgabe von gespeicherten Bild- und Tondokumenten auf verschiedenen Auf-zeichnungsträgern sowie Filmproduktion und für die Übertragung von Musik und die Darbietung von Schauspielen sowie kulturelle Aktivitäten. - 6 - Damit fällt SONNTAGSFINALE auch nicht unter die durch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausgeschlossenen Bezeichnungen. Dies betrifft nur die Markenwörter, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, also nur eindeutig beschreibende Angaben (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 - a la Carte; Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92). Dazu gehört SONNTAGSFINALE nicht. Winkler Klante Dr. Albrecht Ko
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