BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 147/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 41 167.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klas-se 41 - vom 21. Februar 2001 insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke KICK OFF für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Videofilme und Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD’s; Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika; Foto-grafien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Kommunikation durch Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Herausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal-bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbeson-dere TV-Anschluß) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unter-haltung und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Produktion, Veröffentlichung und Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD’s und Magnetaufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Sen-- 3 - dung von Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Sa-tellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertra-gung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder di-gitaler Technik sowie auch durch pay-per-view; Multiplex-Übertragung; sportliche und kulturelle Aktivitäten. Dies ist damit begründet, KICK OFF sei mit der Bedeutung „Anstoß beim Fußball-spiel“ ein Hinweis auf sportliche Ereignisse. Im Zusammenhang mit Kongressen etc stehe KICK OFF für die jeweilige Auftaktveranstaltung. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und vorge-tragen, KICK OFF sei kein feststehender Begriff. Es komme allenfalls im ameri-kanischen football vor. Bei einer KICK OFF-Veranstaltung sei der Inhalt der be-ginnenden Veranstaltung offen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 21. Februar 2001 aufzuheben und fest-zustellen, dass § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintra-gung der angemeldeten Marke nicht entgegenstehen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines - 4 - Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw). Dies trifft jedoch bei KICK OFF für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht zu. Datenträger, Druckereierzeugnisse, Photographien sowie die Veröffentlichung, Verlegung und Herausgabe von solchen Datenträgern und von Informationen und Printmedien können Auftaktveranstaltungen zum Gegenstand haben, werden aber selbst nicht durch KICK OFF beschrieben. Dies gilt auch für den Inhalt solcher Medien, da diese nicht nur über den Auftakt einer Veranstaltung berichten. Es ist auch nicht feststellbar, dass KICK OFF ein Synonym für Fußball, Fußball-spiel, eine andere Sportart oder eine bestimmte Veranstaltung ist. KICK OFF be-zeichnet sportbezogen allenfalls einen Spielzug bzw spezielle Momente des Spiels. Eine solche Benennung einer Sportart oder eines Spieles allgemein nach einem Spielzug (pars pro toto) ist jedoch nicht feststellbar. Damit ist KICK OFF auch nicht beschreibend für Rundfunk- und Fernsehsendun-gen aller Art, die über einzelne Spielzüge nicht separiert berichten. Hinsichtlich Ausbildung und des dafür vorgesehenen Materials fehlt ein sachlicher - 5 - Bezug. Wer sich am Auftakt beteiligen will, bedarf dazu keiner besonderen Aus-bildung. Wer nach dem Anstoß weiter mitspielen will, muss umfassend ausgebil-det sein. Eine Ausbildung für einen ganz speziellen Spielzug (etwa Eckstöße oder Elfmeterschüsse beim Fußball) ist zwar denkbar, dies betrifft aber nicht den An-stoß, sondern nur spielentscheidende Spielzüge. Eine beschreibende Bedeutung fehlt ebenfalls bei der Übertragung von Musik und kulturellen Aktivitäten, weil dabei immer angegeben werden müsste, welche Ver-anstaltung ihren Auftakt nimmt. Soweit einer Eintragung § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht entgegensteht, gilt dies auch für Nr 2 der genannten Vorschrift. Danach sind nämlich nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-hen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestim-mung, des Wertes, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Darunter fällt aber nur eine eindeutig beschrei-bende Angabe (vgl BGH GRUR 1997, 627, 628 - a la Carte; Althammer/Ströbele, MarkenG 6. Aufl, § 8 Rdn 92); dies ist KICK OFF nicht. Winkler Klante Dr. Albrecht Ko
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