BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 147/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 33 011.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Januar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke ClusterCoach, die nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch beansprucht wird für Geschäftsführung; Werbung; Geräte zur Realisierung clustermethodischer Prozesse, wie für Kristallisation, optische Mustererkennung, Graphenerkennung, hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurückge-wiesen. Zur Begründung heißt es, dass "Cluster" für einen ungeordneten Zellhau-fen stehe, wie er beim Krebswachstum vorkomme. Es bezeichne auch eine Krankheit. Diese Krankheit solle durch Waren und Dienstleistungen, die mit "ClusterCoach" beschrieben würden, behandelt werden. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, sie selbst habe das Wort "ClusterCoach" erfunden und erstmals benutzt. Da sie bereits über eine Serie mit "Cluster"-Marken verfüge, könne kein Freihal-tungsbedürfnis gegeben sein. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe-ben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, nachdem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshin-dernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem groß-zügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterschei-dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vorder-grund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test ist; 2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II). - 4 - Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt er angemeldeten Marke für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Ein Cluster-coach ist ein Betreuer (Coach, Trainer, Lehrer), der auf dem Gebiet der Cluster-medizin tätig ist. Das stellt hier keine im Vordergrund stehende Sachangabe dar. Da ClusterCoach für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine be-schreibende Aussage enthält, steht der angemeldeten Marke auch nicht das Ein-tragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht ist an der Unter-schrift verhindert (Abordnung an das OLG-München). Hu
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