BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 147/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 291 02 91 wegen Löschung (S 108/97) hat der 32. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e Gegen die in das Markenregister für die Dienstleistungen Rechtsberatung und -vertretung eingetragene Marke Nr 291 02 91 McLaw ist Löschungsantrag gestellt worden mit der Begründung, der angegriffenen Marke stünden die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 4 (Täuschungsgefahr), Nr 5 (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten) und Nr 9 MarkenG (Versagung der Benutzung nach sonstigen Vorschriften) entgegen. - 3 - Mit Beschluss vom 31. Juli 1998 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes den Löschungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Löschungsantragsteller Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, die Marke sei täuschend gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG. Bei der Be-urteilung einer Täuschungsgefahr sei wegen der Schutzbedürftigkeit des Recht suchenden Verbrauchers nicht auf einen umsichtigen und kritischen Verbraucher zu abstellen, sondern auf einen flüchtigen, unkritischen und ungebildeten. Davon ausgehend liege hier eine Täuschungsgefahr vor, weil die angegriffene Marke den Eindruck erwecke, ihr Inhaber sei zur Rechtsberatung und -vertretung befugt. Aus-weislich des Handelsregisters seien die Gesellschafter aber keine zur Rechtsbera-tung und -vertretung befugten Personen; Gegenstand des Unternehmens seien auch weder Rechtsberatung noch Rechtsvertretung. Die Marke "McLaw" verstoße auch gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten iSv von § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG. Im Hinblick auf die Fast-Foodkette "Mc Donalds" gehe der Verbraucher davon aus, ihm werde schnelle, konkurrenz-los günstige Rechtsberatung und -vertretung zu Dumpingpreisen zuteil. Ein Unter-schreiten der gesetzlichen Gebühren sei gemäß § 49b BRAO iVm § 3 Abs 5 BRAGO unzulässig. Letztlich liege auch ein Löschungsgrund gem § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG vor. Die Verwendung einer Wortmarke durch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesell-schaften sei unzulässig. Das ergebe sich aus §§ 9, 10 der Berufsordnung. Der Löschungsantragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffe-ne Marke zu löschen. - 4 - Der Löschungsantragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie des Urteils des OLG Hamm vom 16.01.1997 – 4 U 144/96. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die angegriffene Marke ist nicht wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs 1 Nr 3 MarkenG zu löschen, da sie nicht entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist. Die Beschwerde richtet sich unbeschadet der Übertragung der angegriffenen Mar-ke gemäß § 82 Abs 1 MarkenG iVm § 265 Abs 2 ZPO weiter gegen die ursprüngli-che Rechtsinhaberin, da die Beschwerdeführerin einem Parteiwechsel nicht zuge-stimmt hat. Die Rechtsnachfolgerin und nunmehrige Rechtsinhaberin hat sich als Nebenintervenientin beteiligt (vgl BGH BlPMZ 1998, 527 -Sanopharm). Die Marke "McLaw" ist nicht geeignet, das Publikum über die Art der Dienstleistun-gen zu täuschen (§ 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG). Das Eintragungsverfahren ist ein registerliches. Daher kann sich die Prüfung der Täuschungsgefahr nur auf eine Ersichtlichkeitsprüfung der Marke erstrecken im Gegensatz zur vollständigen, auch Beweiserhebungen zugänglichen Erörterung der Irreführung durch eine bestimmte Benutzungsform in einem Zivilprozess im Rahmen von § 3 UWG (vgl Althammer, Ströbele MarkenG, 6. Aufl). Eine Marke ist daher nur dann täuschend, wenn im Hinblick auf die konkreten Dienstleistungen sowie auf den Schutzrechtsinhaber keine Benutzungsform denkbar ist, in der das Zeichen ohne Täuschung Verwendung finden könnte (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 1998). Das ist hier nicht der Fall. Zwar wäre die Schutzrechtsinhaberin selbst nicht befugt, die Dienstsleistungen zu erbringen. Nachdem das Markenge-setz aber keine notwendige Verknüpfung mehr zwischen Anmelder und seinem - 5 - Geschäftsbetrieb verlangt, stellt die Marke ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das an Berechtigte veräußert oder lizenziert werden kann. Soweit im Hinblick auf das Fastfood von McDonalds an schnell erbrachte und preiswerte Dienstleistungen gedacht werden sollte, ist dies nicht ersichtlich täu-schend, denn eine umgehende Rechtsberatung und -vertretung ist möglich. Auch eine preiswerte ja sogar unentgeltliche Rechtsberatung ist zulässig. Der Antrag-steller übersieht, dass zur Rechtsberatung nicht nur Rechtsanwälte zugelassen sind, sondern darüber hinaus eine Vielzahl von Personen, die in §§ 1, 2 RBerG aufgeführt sind. Diese können sogar unentgeltlich tätig werden. Auch ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten gem § 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG liegt nicht vor. Auch hier gilt im Hinblick auf das Regi-sterverfahren, dass ein Verstoß nur vorliegt, wenn die Verwendung der Marke ausschließlich unter Verletzung von Vorschriften, die zu den unverzichtbaren Grundsätzen des deutschen Rechts gehören, möglich ist (vgl Althammer/Ströbele aaO, Rdn 262). Selbst wenn eine Rechtsberatung, deren Gegenleistung unter den gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bleibt, für Rechtsanwälte einen solchen Verstoß darstellen sollte, gilt dies nicht, wenn die Dienstleistungen von anderen zur Rechtsberatung befugten Personen - ggf unentgeltlich - erbracht werden. Soweit im Hinblick auf McDonalds eine schnelle Bearbeitung erwartet werden soll-te, ist dies auch nicht sittlich anstößig. Eine gedankliche Verbindung zu McDonalds lässt kein Angebot minderwertiger Rechtsberatung erwarten. Abgese-hen davon, dass die Zulassung zu rechtsberatenden Tätigkeiten nur Kundigen ge-währt wird, ist auch McDonalds nicht dafür bekannt, minderwertige Produkte anzu-bieten. Es liegt auch kein Löschungsgrund nach § 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG vor. Danach sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. Ein gesetzliches Verbot, Rechtsberatung unter einer Marke anzubieten, insbesondere - 6 - eine solche als Internetadresse zu benutzen, ist nicht ersichtlich. Es kann dahin-stehen, ob die Verwendung der Marke durch Rechtsanwälte gegen ihr Standes-recht (BRAO iVm Berufsordnung) verstößt, denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Verwendung der Marke durch andere zur Rechtsberatung befugte Perso-nen gegen elementare Rechtsgrundsätze des deutschen Rechts verstößt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 71 MarkenG). Winkler Klante Sekretaruk Ko
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