BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 150/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 55 940.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 1. März 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke A-Jugend ist teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen Bespielte magnetische, magnet-optische und optische Träger für Ton und/oder Bild; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Musikalien, Notenblätter, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Plakate (Poster), Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Ausweise; Büroartikel, nämlich Stempel; Auf-kleber, auch selbstklebend; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausge-nommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; Vertei-lung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk- und Telekommuni-kations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabel-gebundene digitale und analoge Netze, einschließlich von Online- und Offline-Datendiensten mittels Computer; Betrieb von interakti-ven elektronischen Mediendiensten einschließlich für Teleshop-ping und Telebanking; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Be- - 3 - trieb von Datendiensten zum Sammeln, Speichern, Bearbeiten, Abrufen und Weiterleiten von Daten; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen; Film-, Ton-, Video-, Netz- und Fernsehproduktionen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild und Toninforma-tionen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Durchführung von Un-terhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Semi-naren, Lehrgängen, Symposien, Vorstellungen und Vorträgen zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das angespro-chene Publikum die Bezeichnung A-Jugend aus dem Bereich des Sports als Hin-weis auf eine bestimmte Altersgruppe der jeweiligen Sportler kenne und sie des-halb in Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen als Bestimmungsangabe bzw sachbezogene Angabe über die Thematik der Waren bzw den Gegenstand der Dienstleistungen auffasse. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-schränkt ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf den Musikbereich wie folgt: Mit Musik bespielte magnetische, magneto-optische und optische Träger für Ton und/oder Bild; Druckereierzeugnisse, die für den Einsatz im Musikbereich be-stimmt sind, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschü-ren, Musikalien, Notenblätter, Faltblätter, Prospekte, Programm-hefte, Pressemappen, Bücher, Plakate (Poster), Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten; Ausweise; Büroartikel, nämlich Stempel; Aufkleber, auch selbst-klebend; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen - sämtliche vorgenannten Waren - 4 - ohne sportliche Inhalte und nicht für die Bewerbung von Sportver-anstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen mit sportlichen In-halten bestimmt - Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hör-funk- und Telekommunikations- und Informationssignalen mit aus-schließlich musikalischen Inhalten über kabelfreie und/oder kabel-gebundene digitale und analoge Netze, einschließlich von Online- und Offline-Datendiensten mittels Computer; Betrieb von interakti-ven elektronischen Mediendiensten, einschließlich Teleshopping und Telebanking-Kanäle für Musikprodukte und Musikproduktio-nen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, ausgenommen Nach-richten aus dem Bereich des Sports; Betrieb von Datendiensten zum Sammeln, Speichern, Bearbeiten, Abrufen und Weiterleiten von Daten, ausgenommen von Daten aus dem Bereich des Sports; Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehmusiksendungen/musik-programmen; Film-, Ton-, Video-, Netz- und Fernsehmusik-produktionen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, aus-genommen solche aus dem Bereich des Sports, die über Daten-netze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Dru-ckereierzeugnissen ohne sportliche Inhalte; Durchführung von Un-terhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Se-minaren, Lehrgängen, Symposien, Vorstellungen und Vorträgen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen, nicht für solche des Sports bzw mit sportlichen Inhalten. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die nun noch bean-spruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der feh-lenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeich-nung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Be-urteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder eine be-kannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-dungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). A-Jugend ist ein Begriff aus dem Sport. Mit "A-Jugend" wird eine bestimmte Al-tersklasse und zwar regelmäßig diejenige, in der Sportler unter 18 Jahren teil-nehmen dürfen, bezeichnet. Sämtliche der noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen stammen jedoch nicht aus dem Bereich des Sports. Feststellun-gen, dass "A-Jugend" dort eine im Vordergrund stehende Sachangabe wiedergibt, kann der Senat nicht treffen. Bei Eingabe des Begriffs in die Suchma-schine MetaGer am 11. März 2002 konnte ausschließlich eine Verwendung des - 6 - beanspruchten Begriffs im Bereich des Sports festgestellt werden, so dass sich darüber hinaus, insbesondere im Musikbereich die Annahme einer fehlenden Un-terscheidungskraft verbietet. "A-Jugend" ist auch nicht ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird. Im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsbe-reich, also außerhalb des Sportbereichs, insbesondere auf dem Gebiet der Musik (bzw Musikveranstaltungen) konnte vielmehr überhaupt keine entsprechende Verwendung festgestellt werden. Da "A-Jugend" im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen nicht beschreibend ist, steht der Eintragung auch nicht das Eintragungs-hindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Dafür, dass sich in Zukunft "A-Jugend" - außerhalb des Sportbereichs - zu einer Angabe entwickeln wird, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmissverständlich beschreibt, fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu
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