BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 152/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 35 619BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. November 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke MILLENNIUM unter der Nr 396 35 619 ua für Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Bü-roarbeiten; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marke-ting; Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensbera-tung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Bera-tung; Personalberatung; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Veranstaltung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Seminaren, Vorträgen, Gruppenübun-gen, Interviews, Workshops, Befragungen und Praktika, ins-besondere zur Berufswahl, zur Vorstellung der Unterneh-menskultur von möglichen Arbeitgebern, sowie zur Förde-rung der Persönlichkeit und der beruflichen Karriere von Be-rufsbewerbern; Durchführung von Untersuchungen zur Be-- 3 - rufswahl von Bewerbern und zur Karriereförderung von Be-rufstätigen; Beratung zur Existenzgründung von Selbstän-digen; Beratung über die Bewerbung und Vermittlung von Personal, insbesondere von Hochschulabsolventen und Be-rufseinsteigern; Erstellung und Durchführung von Berufspla-nungen und Einstellungstests; Erstellung von Bewerbungs-konzepten und Anforderungsprofilen für den Personalbedarf von Unternehmen; Personalberatung, Personalplanung und Personalauswahl für Unternehmen; Vortragsveranstaltungen; in das Register eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 395 40 674 MILLENNIUM, die Schutz genießt für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Bü-roarbeiten; Marketing, Marktforschung, Werbemittlung; Un-ternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalbera-tung; betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in Fragen des Catering und des Hotelmanagement; Beratung in Fragen des Franchising, einschließlich Unternehmensberatung; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Buchführung; Dienstleistungen eines Hotels; Beherbergung und Verpfle-gung von Gästen, insbesondere in Hotels, Bars, Cocktail-bars, Cafés, Coffee Shops und Restaurants; Dienstleistun-gen eines Hausmeisters und Concierges, insbesondere in Hotels; Zimmerreservierung und Vermietung, insbesondere in Hotels; Bereitstellung von Einrichtungen zur Veranstaltung - 4 - von Konferenzen, nämlich Bereitstellen von Konferenzräu-men und begleitenden Dienstleistungen in der Form von Verpflegung der Konferenzteilnehmer und Bereitstellung von Übersetzungsdienstleistungen für Konferenzteilnehmer; Zu-bereitung von Speisen; Veranstaltung von Banketts; Bereit-stellung von Einrichtungen zur Veranstaltung von Konferen-zen, nämlich Bereitstellen von begleitenden Dienstleistungen in der Form von Vervielfältigung von Konferenzunterlagen, Bereitstellung von begleitender Werbung und Öffent-lichkeitsarbeit für Konferenzen, Bereitstellung von Arbeitneh-merüberlassung im Zusammenhang mit Konferenzen und Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen für Kon-ferenzzwecke. Die Markenstelle für Klasse 41 hat mit Beschluß vom 24. Februar 2000 durch ei-nen Beamten des höheren Dienstes die Löschung der jüngeren Marke hinsichtlich der oben genannten Dienstleistungen angeordnet und im übrigen den Wider-spruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Umfang der Lö-schung seien die Dienstleistungen ähnlich, da sie in beachtlichem Umfang Berüh-rungspunkte hinsichtlich Erbringungsunternehmen, Art und Zweck, Vertriebsweg oder Abnehmerkreisen aufwiesen. Deshalb sei insoweit die Löschung anzuord-nen, da die Vergleichsmarken klanglich, schriftbildlich und begrifflich identisch seien. - 5 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers vom 14. April 2000 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung nicht eingegangen. Die Widersprechende hat bisher keinen Sachantrag gestellt. II. Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), jedoch unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Die Markenstelle hat in dem Beschluß vom 24. Februar 2000 mit eingehender und zutreffender Begründung eine Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen bejaht und angesichts der Identität der Vergleichsmarken zu Recht festgestellt, daß eine Verwechslungsgefahr besteht. Da der Markeninhaber die Beschwerde nicht be-gründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit er die Gründe des angefochtenen Be-schlusses für angreifbar hält. Auch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung der Markenstelle abzu-weichen. - 6 - Für eine Kostenauferlegung besteht nach der Sach- und Rechtslage kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG). Winkler Fuchs-Wissemann Sekretaruk Ko
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