BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 154/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 22 460.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Februar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und Rich-ter Kruppa - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 20. Februar 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Wa-ren und Dienstleistungen "elektrische oder elektronische Spiele; Spielzeug; Telekommunikation; Veranstaltung von (z.B. sportli-chen) Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten; Erzie-hung; Ausbildung" zurückgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke RubbelZauber ist vom Deutschen Patent- und Markenamt – Markenstelle für Klasse 41 – durch Beschluss vom 20. Februar 2003 teilweise, und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse (z.B. Lotterielose) elektrische oder elekt-ronische Spiele; Spiele, Spielzeug; Telekommunikation; Organi-sation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von (z.B. sportli-chen) Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten; Erzie-hung; Ausbildung; Unterhaltung". - 3 - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Wortmarke könne in ihrer Gesamtheit bezogen auf die zu-rückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Be-griffsinhalt zugeordnet werden. In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen verstehe der Verkehr unter "RubbelZauber" eine spezielle Art von Zauber, nämlich einen solchen, der durch Rubbeln erzeugt werde. Anderen-falls könnte auch das Schutzhindernis der Täuschungsgefahr vorliegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Be-gründung wird ausgeführt, der Begriff Zauber stehe nicht nur für den Vorgang des Zauberns, sondern sei auch noch das Substantiv für zauberhaft, bezaubernd und stehe für etwas, das einen in den Bann schlage, etwas Unerklärliches, Wunder-schönes, Verführerisches. Hilfsweise schlägt die Anmelderin die Aufnahme eines das Warenverzeichnis teilweise einschränkenden Hinweises vor. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen anzu-ordnen, hilfsweise in der Form, dass die Waren und Dienstleistungen "elektrische oder elektronische Spiele; Spiele, Spielzeug; Organi-sation und Durchführung von sonstigen Unterhaltungsveranstal-tungen, Unterhaltung" mit dem einschränkenden Zusatz "soweit sie keinen Zauber zum Gegenstand haben, der durch Rubbeln bewirkt wird" versehen werden. - 4 - II Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht (nur) im Umfang der aus der Beschlussformel ersichtli-chen Waren und Dienstleistungen kein Eintragungshindernis entgegen. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse (z.B. Lotterie-lose), Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Un-terhaltungsveranstaltungen; Unterhaltung" hat der angefochtene Beschluss der angemeldeten Marke zu Recht die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) versagt. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Be-urteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jeg-liche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVI-DUELLE). Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-folgen auszugehen, ohne dass insoweit unterschiedliche Anforderungen ge-genüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Wortfolge in ihrer Gesamtheit abzustellen (BGH GRUR, 2001, 162 – Rational Software Corporation). - 5 - Der Begriff Rubbelzauber ergibt in Bezug auf die o.a., sich an breite Abnehmer-kreise richtenden Waren und Dienstleistungen, einen naheliegenden unmittelbar im Vordergrund des Verständnisses stehenden Sinngehalt. Der Anmelderin ist zwar einzuräumen, dass der Begriff "Zauber" insbesondere in vergleichbaren Wortzusammensetzungen nicht nur die Bedeutung eines Zaubervorgangs oder Zaubertricks hat, sondern auch dazu verwendet wird, einen zauberhaften, uner-klärlichen oder Spannung erzeugenden Vorgang zu beschreiben. In Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse (z.B. Lotterielose), Or-ganisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhal-tungsveranstaltungen; Unterhaltung" werden wesentliche Teilen des Verkehrs dennoch oder gerade deshalb in der Bezeichnung "RubbelZauber" den beschrei-benden Hinweis sehen, dass diese Waren und Dienstleistungen in einer besonde-ren Art den Vorgang des mittlerweile allgemein bekannten und populären Rub-belns zum Gegenstand haben. Dieser beschreibende Sinngehalt würde für die beteiligten Verkehrskreise auch dann erhalten bleiben, wenn es sich um entspre-chende Waren bzw Dienstleistungen nach dem Hilfsantrag der Antragstellerin handeln würde. Der einschränkende Zusatz im Warenverzeichnis "soweit sie kei-nen Zauber zum Gegenstand haben, der durch Rubbeln bewirkt wird" würde dem Publikum bei Begegnung mit der Marke gar nicht bewusst werden. Im übrigen wä-re dann das Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG gegeben (vgl. zur Nichtzulässigkeit sog. Disclaimer auch EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor, Nrn. 114-117). 2. Hinsichtlich der übrigen, im angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Wa-ren und Dienstleistungen liegen dagegen keine Eintragungshindernisse vor. Es ist nicht erkennbar, welchen beschreibenden Hinweis der Begriff "RubbelZauber" für "elektrische oder elektronische Spiele; Spielzeug; Telekommunikation; Veran-staltung von (z.B. sportlichen) Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten; Erziehung; Ausbildung" vermitteln sollte. Insoweit ist der Anmeldung nicht nur das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zuzubilligen, es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die Mitbewerber ein allgemeines Freihalteinteresse beste-- 6 - hehen könnte. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Ver-wendung der Marke auf den maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektoren liegen ebenfalls nicht vor. Ob "(z.B. sportliche) Wettbewerbe" als "kulturelle Aktivitäten" bezeichnet werden können, bedarf nach der abschließenden Klärung durch die Markenstelle. Ggf. ist das Verzeichnis sprachlich insoweit anders zu fassen (ohne dass eine Erweite-rung zulässig wäre). Viereck Müllner Kruppa Hu
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