BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 158/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 08 159.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juli 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Dr. Albrecht und Richter Kruppa - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die am 19. Februar 2002 für die Waren und Dienstleistungen Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, verzehrfertige Imbissprodukte, sowie Halbfertiggerichte, jeweils im wesentlichen bestehend aus Fleisch und/oder Fleischerzeugnissen und/oder Geflügel und/oder Geflügelerzeugnissen und/oder Fisch und/oder Fischerzeugnissen und/oder Schalentieren und/oder Weichtieren und/oder Erzeug-nissen aus Weich- und/oder Schalentieren und/oder Gemüse und/oder Früchten und/oder Backwaren und/oder Kartoffeln und/oder Kartoffelerzeugnissen und/oder Pilzen und/oder Nudeln und/oder Reis und/oder für die menschliche Ernährung zubereite-tem Getreide, auch unter Hinzufügung von Käse und/oder Saucen (außer Salatsaucen); Teigwaren; Kartoffelerzeugnisse, Reiser-zeugnisse, Semmelknödel; Suppen, Suppenfonds, Brühen, Brüh-würfel; Bouillons; Teigmischungen und backfertig vorbereitete Teige; Saucen (einschließlich Salatsaucen); Saucenfonds und Saucenansätze; Ketchup; Speisewürzen, insbesondere in flüssi-ger Form, Würzmittel, Würzmischungen, Würzzubereitungen; Fix-produkte als Küchenhilfsmittel in getrockneter Form, insbesondere bestehend aus würzenden und geschmacksgebenden Zutaten, wie Gemüse und/oder Kräuter und/oder Pilzen als Nahrungsmittel soweit in Klasse 30 enthalten - 3 - angemeldete Wortmarke Spicy Thai hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts in einem ersten Beschluss vom 20. August 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke stelle lediglich eine glatt beschreibende Angabe über Eigen-schaften der so gekennzeichneten Waren dar. Der Verbraucher würde bei Begeg-nung mit der Marke zwanglos folgern, dass die so gekennzeichneten Lebensmittel für die Zubereitung von thailändischen Speisen mit der typisch würzigen Ge-schmacksnote bestimmt und geeignet seien bzw. dass die so gekennzeichneten (Halb-)Fertiggerichte und Imbissprodukte aus solchen würzigen Speisen nach thailändischer Art bestünden. Darüber hinaus bestehe an der Bezeichnung auch ein Freihaltebedürfnis der Konkurrenzbetriebe. Die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle durch einen Angestellten im höheren Dienst mit Beschluss vom 13. März 2003 zurückgewiesen. An der Marke bestehe ein Freihaltbedürfnis der Konkurrenten der Anmelderin. In Verbindung mit den beanspruchten Waren beschreibe „Spicy Thai“ lediglich deren Beschaffenheit. Aus den dem Beschluss beigefügten Internet-Ausdrucken ergebe sich, dass die Wortkombination „Spicy Thai“ zur Bezeichnung der verschiedensten Speisen ver-wendet werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. Die Wortkombination „Spicy Thai“ sei unterscheidungskräftig und enthalte keinen direkt sachbezogenen Hinweis. Ein konkreter Begriffsinhalt für die hier interessierenden Waren könne der Bezeich-nung nicht entnommen werden. Die Internet-Ausdrucke mit der Bezeichnung „Spicy Thai“ würden kein generelles Freihaltebedürfnis begründen. - 4 - II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Für die streitgegenständlichen Le-bensmittel der Klassen 29 und 30 steht einer Registrierung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach der genannten Vorschrift sind Marken nicht schutzfähig, welche ausschließ-lich aus Angaben bestehen, die u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die Eignung eines Begriffs als Merkmalsbezeichnung ist gegeben, wenn er tatsächlich be-schreibend verwendet wird. Dies ist hier der Fall. Aus den von der Markenstelle genannten Fundstellen ergibt sich, dass die Wort-kombination Spicy Thai von Mitbewerbern der Anmelderin im Zusammenhang mit von diesen angebotenen Speisen regelmäßig als Geschmacksangabe verwendet wird. Die glatt beschreibende Wortkombination hat den ohne weiteres verständli-chen Bedeutungsgehalt „würzig thailändisch“ und wird in diesem Sinn von den Mitbewerbern für unterschiedliche Gerichte verwendet, wie den von der Marken-stelle ermittelten Internet-Ausdrucken vom 19. Februar 2003 zu entnehmen ist („Spick Thai Chicken, Spick Thai Pizza, Spicy Thai Meatballs, Spicy Thai Beef Salad, Spicy Thai Noodles”). - 5 - Ob der Marke für die zurückgewiesenen Waren zusätzlich auch jegliche Unter-scheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG) kann als nicht mehr entschei-dungserheblich dahingestellt bleiben. Viereck Viereck Dr. Albrecht ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Kruppa WA
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