BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 159/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 395 48 665.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, des Richters Sekretaruk und der Richterin Klante beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-amts vom 21. August 1998 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 395 48 665 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 068 489 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 21. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patentamts die Marke 395 48 665 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 068 489 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und frist-gerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-- 3 - grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Fuchs-Wissemann Richterin Klante hat Ur-laub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Hu
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