BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 160/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 50 470 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für Kulturelle Aktivitäten (Discothek); Verpflegung von Gästen mit Speisen und Getränken am 15. Oktober 1997 angemeldete und am 29. Dezember 1997 eingetragene Wort/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - ist Widerspruch erhoben aus der am 26. März 1998 für Unterhaltung; Verpflegung, Beherbergung von Gästen angemeldeten Marke siehe Abb. 2 am Ende für die ein Zeitrang einer identischen geschäftlichen Bezeichnung vom 20. De-zember 1996 geltend gemacht wird. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, da der Widersprechende nicht Inhaber einer ange-meldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang ist. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er trägt vor, seine Widerspruchsmarke sei angemeldet und inzwischen sogar einge-tragen. § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG setze nicht voraus, daß die Widerspruchsmarke - 4 - vor der angefochtenen Marke angemeldet sein müsse. Maßgebend sei vielmehr der Rechtserwerb durch Aufnahme der Benutzung als geschäftliche Bezeichnung, der vor Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgt sei. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Widerspruch ist nicht zulässig. § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG bestimmt, daß der Widerspruch nur darauf gestützt werden kann, daß die angegriffene Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang gelöscht wer-den kann. Der Widersprechende ist nicht Inhaber eines älteren Rechts im Sinne dieser Vorschrift, da die angegriffene Marke am 15. Oktober 1997 und die Wider-spruchsmarke erst am 26. März 1998 angemeldet wurde. Eine vor dem Anmelde-tag der angegriffenen Marke aufgenommene Benutzung begründet für den Benut-zer kein Prioritätsrecht gemäß § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl. Althammer/ Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Auflage, § 12 Rdn 9; Ingerl/Rohnke, Markenge-setz, § 12 Rdn 1). Widersprüche gegen Marken mit einem früheren Anmeldetag sind nur zulässig, soweit diese in § 42 Abs 2 Nr 2 MarkenG (notorisch bekannte Marke) und § 42 Abs 2 Nr 3 MarkenG (Agentenmarke) aufgeführt sind. Diese Auf-zählung ist abschließend. Die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Benutzung einer älteren ge-schäftlichen Bezeichnung (§ 12 MarkenG i.V.m. § 5 Abs 1, Abs 2; § 6 Abs 3 MarkenG) erfolgt durch Klage vor dem Landgericht (§§ 51, 140 MarkenG). Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Ko - 5 - Abb. 1 Abb. 2
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