BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 16/05 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 27. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 03 104 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Januar 2004 und vom 9. November 2004 sind wirkungslos, soweit die teilweise Lö-schung der angegriffenen Marke 301 03 104 aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 168 916 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin hat sie mit Beschluss vom 9. November 2004 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückge-nommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der ange-ordneten Löschung wirkungslos sind (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 42 Rn. 36 bis 40). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rn. 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. gez. Unterschriften
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