BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 165/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 48 660.7BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzen-dem, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. März 2000 wird aufgeho-ben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die anliegende Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - - 4 - für Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 13. März 2000 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Wort-zusammensetzung "Rügener Landweg" gebe in keiner Weise einen Hinweis auf die Art der Waren bzw der Dienstleistungen. Der Begriff "Landweg" sei keiner be-stimmten Veranstaltung zuzuordnen. Von den angesprochenen Verkehrskreisen werde damit noch nicht einmal die Durchführung von Veranstaltungen assoziiert, da der Begriff "Landweg" gerade in Vorpommern eine allgemeine Bezeichnung für Wege durch die Feld- und Wiesenlandschaft der größtenteils ländlich geprägten Gegend sei. Die Wortzusammensetzung "Rügener Landweg" sei daher unter-scheidungskräftig und geeignet, im Verkehr als Betriebskennzeichen zu gelten; auch bestehe für die oben genannten Dienstleistungen kein Freihaltebedürfnis. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. II. - 5 - Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der begehrten Eintra-gung der Wortmarke "Rügener Landweg" für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Nach § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unter-scheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von ei-nem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Un-terscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begrün-dung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/5 681, 70 = BlPMZ 1994, Son-derheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstlei-stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl BGH GRUR 200, 722, 723 "Logo"). Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Absatz 2 Nr 1 Mar-kengesetz genügt "Rügener Landweg" für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Werbung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen". Der an-gesprochene Verkehr wird "Rügener Landweg" nicht unmittelbar und ohne nähere Überlegungen als rein beschreibende Angabe auffassen. "Rügener Landweg" be-deutet, daß etwas auf dem Landweg von der Insel Rügen kommt oder zur Insel Rügen transportiert wird. Mit dieser Aussage werden weder die Dienstleistung - 6 - "Unterhaltung", noch "Werbung oder Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" sachbezogen beschrieben. Daß "Rügener Landweg" auf dem vorgenannten Dienstleistungssektor eine - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - gebräuchliche Sachaussage wäre, die nicht mehr als Unterscheidungsmerkmal aufgefaßt wird, konnte nicht festgestellt werden. Die angemeldete Wortmarke ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung; Wer-bung/Handel mit Produkten, die vornehmlich von der Insel stammen" auch nicht freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für diese Dienstleistun-gen trifft "Rügener Landweg" keinerlei unmißverständliche, im Vordergrund ste-hende beschreibende Aussage. Es ist nicht feststellbar, daß die Dienstleistungen in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Landweg stehen, etwa weil sie dort angeboten werden. So ist nicht ersichtlich, dass auf der Verbindung zwi-schen Insel und Festland „Unterhaltung“ stattfindet oder speziell dort mit Produk-ten der Insel geworben oder mit ihnen gehandelt würde. Sollte gleichwohl ein Interesse der Mitbewerber bestehen, die beanspruchten Dienstleistungen mit "Rügener Landweg" zu bezeichnen, so bleibt es ihnen unbe-nommen, im Rahmen eines Löschungsverfahrens entsprechende Nachweise zu erbringen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu - 7 - Abb. 1
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