BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 166/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 395 41 970.0 Wz hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 10. März 2000 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 395 41 970.0 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 116 291 gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 10. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 395 41 970 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 116 291 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Winkler Sekretaruk Klante Hu
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