BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 170/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 65 075.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Richter Rauch - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 24 – vom 3. August 2000 und vom 21. März 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Marke Microtex für die Waren Webstoff und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material) ist durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, mit der Be-gründung zurückgewiesen worden, der Marke fehle die erforderliche Unterschei-dungskraft. Bei "Microtex" handele es sich um eine allgemein verständliche, aus den Bestandteilen "Micro" (für "Microfaser") und "tex" (für "Textilien") zusammen-gesetzte Wortkombination, die lediglich darauf hinweise, dass es sich bei den be-anspruchten Waren um Textilien aus Mikrofasern handele bzw. dass diese Waren Mikrofasertextilien enthielten. In diesem Sinn werde die Marke vom Verkehr ohne Weiteres als beschreibende Angabe verstanden. - 3 - Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, "Microtex" sei vieldeutig und fantasievoll. Das Zeichen vermittele dem Publikum keine klaren Vorstellungen über die Art, die Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der beanspruchten Waren. Daher könne ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen wer-den. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Be-urteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer be-kannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). - 4 - Soweit Waren aus textilen Materialien mit "Microtex" gekennzeichnet werden sol-len, liegt es nahe, darin einen Hinweis auf die Verwendung von Microfaser-Tex-tilien zu sehen. Die Markenstelle hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Textil-bereich die Angabe "Micro" zur Bezeichnung von sog. Mikrofasern (d.h. besonders feinen Fasern) üblich ist. Zutreffend ist auch, dass der Bestandteil "tex" in werbe-üblicher verkürzender Art auf Textilien hindeutet. Die Annahme der erforderlichen (Mindest-)Unterscheidungskraft wird aber nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Marke aus einzelnen, jeweils für sich zur Warenbeschreibung geeignet erscheinenden bzw. auf Eigenschaften der Waren hindeutenden Teilen zusam-mengesetzt ist. Da die Marke dem Verkehr nicht in ihren Teilen, sondern als Ganzes entgegentritt, muss ein etwaiger warenbeschreibender Charakter auch für die Marke insgesamt festgestellt werden können (vgl. BGH BlPMZ 1995, 192, 193 – U-KEY; EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 – Baby-dry). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ein beschreibender Gebrauch des Begriffs "Microtex" in dem genannten Sinn kann für das Inland nicht nachgewiesen werden. Auch die von der Marken-stelle eingeführten Internet-Nachweise ("robuste Treckingjacke mit eingezippter Microtex Jacke" sowie "Flüstersauger ...mit...Microtex Filter") stellen keinen zwin-genden Beleg für eine generische Verwendung von "Microtex" dar. Die gegen-teilige Annahme, dass es sich hierbei um eine markenmäßige Verwendung des Begriffs handelt, wird zum einen dadurch nahegelegt, dass "Microtex" in einer Vielzahl anderer Fundstellen zeichenmäßig verwendet wird, zum anderen da-durch, dass "Tex" als Abkürzung für "Textil(ien)" im generischen Sinn auch sonst nicht nachgewiesen werden kann, während im Markenregister eine Vielzahl von "-Tex" – Marken verzeichnet sind (108 Marken in Klasse 24; 122 in Klasse 25). Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Ver-kehrs das Zeichen der Anmeldung bei markenmäßiger Verwendung im Zusam-menhang mit den beanspruchten Waren, auch soweit in diesen Textilien verar-beitet sind, als Unterscheidungsmittel verstehen und aufnehmen werden. Um so mehr gilt dies für die beanspruchten nicht-textilen Waren (z.B. nichttextile Boden-beläge und Tapeten). - 5 - b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestim-mung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbrin-gung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen kön-nen (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle). Da ein warenbeschreibender Gebrauch von "Microtex" nicht eindeutig nachge-wiesen werden kann, ist nicht anzunehmen, dass sich das angemeldete Zeichen derzeit zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren, auch soweit in diesen Textilien verarbeitet sind, eignet. Es sind auch keine Anhaltspunkte feststellbar, dass es im Verkehr künftig zur Merkmalsbezeichnung benötigt werden könnte. Der Umstand, dass Wortzusammenstellungen mit generischem Charakter, in denen "tex" als Endsilbe vorkommt, auch sonst nicht üblich sind, spricht sogar gegen eine solche Entwicklung. Winkler Viereck Rauch Hu
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