BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 17/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 82 306.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Cristallino vom 27. Dezember 1999 für die Ware Zucker hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschlüssen vom 25. September 2000 und 19. November 2001 zurückgewiesen, weil "cristallino" ein Wort der Welthandels-sprache Italienisch sei, das "kristallen, kristallisch" bedeute und für Zucker beschreibend sei. Kristallzucker heiße im Italienischen "zucchero cristallino" (Sansony II, 1984, S. 797). Diese Zuckersorte enthalte deutlich erkennbar Kristalle unterschiedlicher Korngröße (vgl. z.B. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, 2. Aufl., 1983, S. 322). Mitbewerber benötigten die angemeldete Marke daher für Export und Import. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Cristal-lino" sei kein gebräuchliches Wort und habe im Italienischen viele Bedeutungen, die für Zucker nicht beschreibend seien. Eine Benutzung des Wortes sei nicht feststellbar. Ein Freihaltungsbedürfnis müsste aber konkret festgestellt werden. Eine Zukunftsprognose in Richtung Freihaltungsbedürfnis sei aufgrund der Unter-lagen nicht möglich. Deutsche Verbraucher verstünden "Cristallino" ohnehin nicht beschreiben. Wegen der Endung nähmen sie es als Namen. Italienisch sei auch keine Welthandelssprache. Ein Zusatz, wie "zucchero", dürfe für die Beurteilung nicht hinzugedacht werden. - 3 - Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 25. September 2000 und vom 19. November 2001 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Diese Vorschrift schließt u.a. Marken von der Eintragung aus, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art oder Beschaffenheit dienen können. Das gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, wenn die angesprochenen inländischen Verbraucher die beschreibende Bedeutung ohne weiteres erkennen oder wenn die fragliche Bezeichnung den Mitbewerbern beim inländischen Warenvertrieb oder bei Im- und Export zur Produktbezeichnung dienen kann. Letzteres ist durch die Markenstelle belegt. Die italienischsprachige Bezeichnung ist geeignet, die Beschaffenheit von Zucker als Kristallzucker zu benennen, wenn dieser nach Italien exportiert wird. Das gilt gleichermaßen für den Import italieni-schen Zuckers nach Deutschland. In italienischen Restaurants wird auch im Inland italienischer Zucker verwendet, der damit seine geographische Herkunft angibt. - 4 - Die Alleinstellung des Wortes "Cristallino" führt von der beschreibenden Bedeu-tung nicht weg, da die Marke im Zusammenhang mit der Ware Zucker verwendet wird. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Fa
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