BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 171/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 35 004.7 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke BPatG 154 6.70 - 2 - E-net-bank für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 25. Januar 2002 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgende Waren und Dienstleistungen: Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; magneti-sche und optische Datenträger; Finanzdienstleistungen; Im-mobilienvermittlung, Wertpapierhandel; Bereitstellen von In-formationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Fran-chisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how; Telekommunikation; Erstellung von Computersoftware. Zur Begründung heißt es, das angemeldete Zeichen „E-net-bank“ weise lediglich - entsprechen „e-business“ u.ä. - auf eine elektronische Bank im Internet hin. E-banking sei nachweisbar (Fundstellen lagen bei). Die versagten Waren hätten einen Bezug zur Abwicklung von Bankgeschäften. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, „E-net-bank“ sage nichts Beschreibendes aus. Dass „e-banking“ nach-weisbar sei, berühre „E-net-bank“ nicht; es gebe keine „Netbank“. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. Zum Gegenstand des Verfahrens wurden die Ergebnisse von Internetrecherchen des Senats gemacht und dem Anmelder zur Stellungnahme gegeben. Zu den Er-gebnissen, die „e-banking“, „netbanking“ und „e-net“ zeigen, hat sich der Anmelder nicht sachlich geäußert und um Entscheidung gebeten. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-gung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Dieser Vorschrift schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Be-stimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können. „Net-Banking“ ist ein anderer Ausdruck für den schon von der Markenstelle nach-gewiesenen und vom Senat bestätigten Fachausdruck „E-Banking“; beides be-schreibt die Abwicklung von Bankgeschäften über das Internet. Die dem Anmelder zur Stellungnahme vorgelegten Nachweise zeigen einen entsprechenden Ge-brauch bei der S…-Bank. Netzte werden in der Informationstechnik auch als e-net bezeichnet; u.a. bietet die Fa. U… ein E-Net-Center. Hiervon ausgehend kann festgestellt werden, dass der Mitbewerber „E-Net-Ban-king“ zur Bezeichnung der Art der Erbringung der Dienstleistungen dienen kann, weil auch die Kombination des gebräuchlichen E als Vorsilbe für Vorgänge im In-ternet (e-business, e-commerce, e-money, e-mail etc.) und „Netbanking“ be-schreibend verwendet wird. Computersoftware kann für Bankgeschäfte im Netz bestimmt sein; magnetische und optische Datenträger mit solchen Programmen werden von Banken an die Kunden ausgegeben, damit diese von ihren Geräten aus Bankgeschäfte tätigen können; Finanzdienstleistungen, Immobilienvermitt-lung, Wertpapierhandel und Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhan-del gehören zu den Bankgeschäften, die per Netz erbracht und vor allem genutzt werden. Die Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finan-ziellem Know how kann auf den Ausbau von Banken gerichtet sein oder auf die Entwicklung von im Internet verfügbaren Angeboten an die Bankkunden. Tele-kommunikation ist Bestandteil der Abwicklung von Bankgeschäften im Netz. Die - 4 - Erstellung von Computersoftware kann die o.g. Software für das Tätigen von Bankgeschäften zum Inhalt haben. Die beschreibende Bedeutung ist auch den angesprochenen inländischen Ver-kehrskreisen ohne weiteres erkennbar, wie die Verwendung der einzelnen Be-standteile in den Internetangeboten deutscher Banken und in journalistischen Texten (SZ vom 16. März 2001) zeigt. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung selbst dann, wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test it). Hier ist eine Tendenz, bereits bestehende Begriffe, wie „netbanking“, durch ein vorangestelltes E zu erweitern, wenn der Begriff im Internet mögliche Aktionen be-schreibt, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht
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