BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 174/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 50 524.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamtes - Markenstelle für Klasse 42 - vom 14. September 1998 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" und die Dienstleistung "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Ge-sundheitspflege" zurückgewiesen worden ist. BPatG 152 6.70 - 2 - 2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Sensuelle für die Waren und Dienstleistung Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Seifen, ätheri-sche Öle, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Körper- und Gesundheitspflege, Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamtes hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. September 1998 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie freihaltebedürftig sei. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit der Begründung, "Sen-suelle" sei ein französisches Wort, das nicht eingedeutscht sei und das -selbst wenn man es mit "sinnlich" übersetzen sollte - nie in Alleinstellung im Zusammen-hang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwandt werde. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist insoweit begründet, als der be-gehrten Eintragung der Wortmarke " Sensuelle" für die Waren "chemische Er-zeugnisse für gewerbliche Zwecke" und die Dienstleistung "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch ein Freihaltebe-dürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegensteht. Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterschei-dungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begrün-dung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581,70 = BlPMZ 1994, Son-derheft, 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstlei-stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung BGH GRUR 2000, 722,723 "LOGO"). Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG genügt "Sensuelle" für die Waren "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" und die Dienstleistung "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Ge-sundheitspflege" . Ein rechtserheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird "Sensuelle" als betriebliche Kennzeichnung für "chemische Erzeugnisse für - 4 - gewerbliche Zwecke" und "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesund-heitspflege" und nicht als rein beschreibende Angabe auffassen. "Sensuelle" ist ein französischsprachiges Wort mit der Bedeutung von "die Sinne betreffend, sinnlich (wahrnehmbar), sinnenfreudig, fleischlich, wollüstig" (vgl "Der große Du-den" Bd 5, Fremdwörterbuch, Dudenverlag, Mannheim 1974, S. 661). Mögen chemische Erzeugnisse oder die Produkte der Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege auch sinnlich wahrnehmbar, etwa riech- oder fühlbar sein, so bietet sich eine Beschreibung als "sensuelle chemische Erzeug-nisse" oder "sensuelle Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheits-pflege" nicht an. "Sensuelle" wirkt in diesem Zusammenhang eher eigenartig. Ins-besondere sind weder "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke" noch die Dienstleistungen "Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" "sinnlich" iSv sinnenfreudig, wollüstig. Daß "Sensuelle" ein auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet gebräuchliches Werbeschlagwort ist, das nicht mehr als Unterscheidungsmerkmal aufgefaßt wird, konnte nicht festgestellt wer-den. Die angemeldete Wortmarke ist für "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke und Forschung auf dem Sektor der Körper- und Gesundheitspflege" auch nicht freihaltebedürftig. Für diese Waren und Dienstleistungen trifft "Sensuelle" keinerlei unmißverständliche, im Vordergrund stehende beschreibende Aussage, da die Waren und die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar "sinnlich" sind. Dagegen handelt es sich bei "Sensuelle" im Hinblick auf die beanspruchten Waren "Seifen, ätherische Öle, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Körper- und Gesundheitspflege" um eine im Vordergrund stehende warenbe-schreibende Sachaussage, die freihaltebedürftig ist. Nach den der Anmelderin - 5 - mitgeteilten Feststellungen des Senats (Internetrecherche vom 28. August 2000), werden die neuen Parfüms auch "neue Sensuelle" genannt. Winkler Klante Sekretaruk Mü/prö
Full & Egal Universal Law Academy