BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 175/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 55 110 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die am 25. September 1998 angemeldete und am 2. November 1998 für Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Nährmittel für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate, Mineralstoffe und Mineralstoffpräparate; Nahrungsergänzungsmittel für nicht-medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß; Pflan-zenstoffe, Ballaststoffe, sekundäre Konzentrate aus Früchten und/oder Gemüsen oder Beeren oder Trauben; Nahrungs-ergänzungsmittel für nicht-medizinische Zwecke auf der Ba-sis von Kohlehydraten eingetragene Wortmarke DOCVITAL - 3 - ist Widerspruch erhoben aus der für Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen Analgetika, Hypnotika/Seditativa, Tranquilizer, Psychopharmaka und Muskelrelaxantia, veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmate-rial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthal-ten), Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Photographien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Schreib-maschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Ver-packungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien und soweit in Klasse 16 enthalten, Spielkarten, Druck-lettern, Druckstöcke; Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versor-gung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft, Rechtsberatung und –vertretung, wissenschaftliche und in-dustrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Da-tenverarbeitung, Aktualisieren von Computersoftware, Dienstleistung von Altenheimen, Durchführung chemischer Analysen, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen von bakteriologischen Labors, Dienstleistungen einer Blut-bank, Dienstleistungen eines Chemikers, Dienstleistungen von chemischen Labors, Dienstleistungen eines Chiroprakti-kers, plastische und Schönheits-Chirurgie, Design von Com-- 4 - puter-Software, Erstellen von Programmen für die Datenver-arbeitung, Entwicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte), Dienstleistungen von Erholungsheimen, Betrieb und Beherbergung von Feriencamps, Vermietung von Ferienhäusern, physikalische Forschungen, Forschun-gen auf dem Gebiet der Bakteriologie, Forschungen auf dem Gebiet der Genealogie, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik, For-schungen auf dem Gebiet der Technik, Dienstleistungen von Genesungsheimen, Dienstleistungen eines Grafikers, Dienstleistungen einer Hebamme, Dienst-leistungen von Alten-, Senioren-Heimen, Dienstleistungen von Erholungs-, Genesungs-Heimen, Betrieb von Hotels, Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Kliniken (Ambulanzen), Dienstleistungen einer Kinderkrippe, Betrieb von Kinderkrip-pen; Dienstleistungen eines Krankenhauses, Krankenpflege-dienste, Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten, Durchführung von Massagen, Offsetdruckarbeiten, Dienst-leistung von Pensionen, Betrieb von Pflegeheimen, Beratung in der Pharmazie, physikalische Forschungen, Dienstleistun-gen eines Physikers, physiotherapeutische Behandlungen, plastische und Schönheitschirurgie, Dienstleistungen von Po-likliniken (Ambulanzen), technische Projektplanung, Quali-tätsprüfung, Dienstleistung von Sanatorien, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen von Schönheitssalons, Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, Dienstleistung eines Tierarztes, Tierpflege, Betrieb von Tierpflegeheimen, Betrieb von Tiersalons, Tierzucht, Betrieb von türkischen Bädern, Vermietung von Computer-Software, Vermietung von Daten-verarbeitungsgeräten, Vermietung von Gästezimmern, - 5 - Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners, Verwaltung von Ausstellungsgelände, Verwaltung von Urheberrechten, Verwertung von Patenten, Aufzeichnung von Videobändern, Dienstleistungen eines Zahnarztes; Biere; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Ge-tränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; sämtliche vor-stehenden Waren und Dienstleistungen nicht im Zusammen-hang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen seit 5. September 1997 eingetragenen Wortmarke 397 17 647 DAAX VITAL. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, da die gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass bei teilweiser Warenidentität bzw. hoher Ähnlichkeit der Waren und einer großen klanglichen Ähnlichkeit der Marken die Gefahr von Verwechslungen bestehe. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. - 6 - Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älte-ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS). Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. In diesem Zusam-menhang stehen den von der angegriffenen Marke beanspruchten "Präparaten für die Gesundheitspflege, diätetischen Lebensmittel für medizinische Zwecke, Vita-minpräparaten, Mineral- und Mineralstoffpräparaten" auf Seiten der Widerspruchs-marke "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" ge-genüber. Die weiteren sich gegenüberstehenden Waren sind mehr oder weniger ähnlich, teilweise auch nicht ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insgesamt mangels entge-genstehender Anhaltspunkte durchschnittlich. Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch nicht ähnlich. Eine bildliche Ähnlichkeit scheidet schon wegen der unterschiedlichen Länge der Zeichen aus, die dadurch verstärkt wird, dass die angegriffene Marke aus einem Wort und die Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern besteht. Auch klanglich sind die gegenüber-- 7 - stehenden Marken nicht ähnlich. Sie stimmen nur im Bestandteil "VITAL" überein, der jedoch keine der Marken in ihrer Gesamtheit prägt. Die angegriffene Marke besteht aus einem Gesamtbegriff und die Widerspruchsmarke aus dem kenn-zeichnungskräftigen Wort DAAX und "VITAL". Dabei wird "VITAL" vom Verkehr deutlich weniger kennzeichnend empfunden werden, da im hier gegenständlichen Warengebiet die Vitalität ein wichtiges Ziel bei der Einnahme der gegenständli-chen Präparate sein kann. Die Übereinstimmung in diesem Bestandteil verursacht allenfalls eine marginale Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr nicht begründen kann (vgl. BGH Mitt. 2002, 363, 364 - Festspielhaus). Die übrigen Markenbestandteile "DOC" und "DAAX" weisen in ihrem Klangbild keinerlei Ähn-lichkeiten auf, da nicht nur die Vokale O/A, sondern auch die klangstarken Endun-gen k/ks gut unterscheidbar sind. Die Gefahr von Verwechslungen kann demnach nicht festgestellt werden. Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Rauch Sekretaruk Fa/Ko
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