BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 177/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 399 74 622 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte; Luftführungsvorrichtungen und –geräte; Isoliermaterial mit Dampfsperre; Filtermaterial in Form von Kunststoff- oder Schaumstoffhalbfabrikaten, nämlich Filterdecken; Klimaanlagen, außer für Kraftfahrzeuge; Wärme-pumpen; alle Waren insbesondere für den Schwimmbadbereich am 26. November 1999 angemeldete und am 10. Februar 2000 eingetragene Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben worden aus der für - 3 - Überwachungskameras, Satellitenreceiver (mit Steuereinheiten für Überwachungskameras), separate Steuereinheiten für Überwa-chungskameras, Umschalter für Überwachungskameras, Moni-tore, Alarmanlagen (drahtlos-, infrarot- und sensorgesteuert), Sensoren, Alarmmelder, Alarmgeber (optisch und akustisch), Ka-bel und Steckverbindungen am 21. September 1999 angemeldeten und am 25. Januar 2000 eingetragenen Bildmarke siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 11 hat den Widerspruch mangels Verwechslungsge-fahr wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie sieht die Warenähnlichkeit als gegeben an, da die jeweiligen Waren in densel-ben Verkaufsstätten, nämlich Fachmärkten für den Heim- und Gartenbereich ver-trieben werden und es sich jeweils um Produkte aus der Energietechnik handele. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be- - 4 - steht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht werden. Dies ist hier nicht gegeben, da sich die gegenüberstehenden Waren nicht ähnlich sind. Waren sind dann als ähnlich anzusehen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, so enge Berüh-rungspunkte auftreten, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbun-denen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind. Die angegriffene Marke ist geschützt für "Entfeuchtungs- und Entlüftungsgeräte, Luft-führungsvorrichtungen und Geräte, Klimaanlagen und Wärmepumpen, sowie für Isoliermaterial und Filterdecken". Die Widerspruchsmarke hingegen ist eingetra-gen für elektrische und elektronische Anlagen aus dem Bereich der Überwa-chungs- und Sicherheitstechnik. Berührungspunkte zwischen Isolier- und Filter-material mit der durch die Widerspruchsmarke geschützten Sicherheitselektronik sind weder vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich worin diese liegen könnten. Bei den übrigen Waren der angegriffenen Marke handelt es sich – wie bei den Waren der Widerspruchsmarke – um elektrische oder elektronische Ge-räte bzw um spezielles Zubehör. Allein diese Übereinstimmung reicht nicht aus, um die für eine Warenähnlichkeit zu fordernden engen Berührungspunkte festzu-stellen. Elektrische und elektronische Geräte finden in derart vielen Bereichen Anwendung, dass der Verkehr nicht allein daraus herstellerbezogenen Fehlzu-ordnungen unterliegt. Auch der von der Widersprechenden vorgetragene weitere Gesichtspunkt, dass die jeweiligen Waren in Fachmärkten für den Heim- und Gar-tenbereich vertrieben werden, reicht nicht aus, um die geforderten engen Berüh-rungspunkte feststellen zu können. Es mag sein, dass in diesen Fachmärkten Schwimmbad (bzw Sanitär-)Technik, wie es für die angegriffene Marke geschützt ist und Zubehör für den Objektschutz (wie es für die Widerspruchsmarke eingetra-gen ist) in Baumärkten und ähnlichem vertrieben werden. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist jedoch bekannt, dass in Märkten dieser Art die unterschiedlichsten Waren unterschiedlichster Hersteller vertrieben werden, also - 5 - dass sie dort alles, von einem Sack Zement bis zur Küchenlampe erwerben kön-nen. Einen Schluss auf die Zuordnung zumindest zu wirtschaftlich verbundenen Unternehmen erlaubt dies deshalb noch nicht. Vielmehr haben die Waren völlig von einander unterschiedliche und abgetrennte Verwendungszwecke, so dass enge Berührungspunkte damit die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Wa-ren nicht festgestellt werden kann. Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt. Winkler Klante SekretarukNa Abb. 1 Abb. 2
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