Bundespatentgericht 32 W (pat) 177/02 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 49 916 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 vom 5. April 2001 und vom 13. Februar 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet als Bildmarke für die Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und die Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Ak-tivitäten; Sportunterricht; Betreiben von Fitness-, Freizeit und Wellnessanlagen; Betreiben von Sportstudios; Verpflegung; Be-herbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, ist die Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - für die "farbige Eintragung in den Farben ocker, khaki, bordeauxrot" beantragt ist. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke in zwei Beschlüs-sen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Be-gründung wurde ausgeführt, dass bei Konfrontation des Verbrauchers mit der an-gemeldeten Farbkombination keine Herkunftskennzeichnung angenommen werde. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Marke steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG), noch das des § 8 Abs. 2 Nr. 2 entgegen. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen (st. Rspr.; vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Bildmar-ken fehlt (neben dem ersichtlich nicht vorliegenden Fall einer Warenabbildung) die Unterscheidungskraft dann, wenn sich die Marke in einfachen geometrischen Formen (Dreiecken, Rechtecken, Kreisen) oder einfachen graphischen Gestal-tungselementen, die - wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Wer-bung oder aber auch auf Warenverpackungen oder sogar in Geschäftsbriefen üb-licherweise in bloß ornamentaler schmückender Form verwendet werden, er-schöpft. Keine dieser Voraussetzungen hat die Markenstelle festgestellt. Auch der Senat konnte Feststellungen dieser Art nicht treffen. Die Bildmarke besteht aus einem Rechteck, das seinerseits in drei unterschiedlich große rechteckige Felder - 4 - eingeteilt ist, die in ocker, khaki und bordeauxrot eingefärbt sind. Dies stellt weder eine einfache geometrische Form dar, noch ist - mangels entsprechender Fest-stellungen - die Annahme gerechtfertigt, dass es sich um eine graphische Gestal-tung handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwen-dung gewöhnt hat. b) Die Marke besteht auch ersichtlich nicht ausschließlich aus Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können; die Bildmarke trägt ersichtlich keine Sachinformation in sich und fällt da-her auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu Abb. 1
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