BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 179/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 395 34 502 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Juli 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Winkler und der Richter Viereck und Rauch beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 28 - vom 9. April 2002 wirkungslos ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 28. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes den gegen die Marke 395 34 502 gerichte-ten Widerspruch aus der Marke 395 53 198 zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden wurde die Löschung der angegriffenen Marke durch Beschluss vom 9. April 2002 gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren ihren Widerspruch zurückge-nommen. - 3 - Die Markeninhaberin beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 9. April 2002 auszusprechen. Dem Antrag war gem. 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben (vgl. BGH Mitt. 1998,264 - Puma). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1,4 MarkenG). Winkler Viereck RauchJu
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