BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 17/99 _______________ (Aktenzeichen) An VerkündunStatt zugestellt … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 394 08 394.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Rich-ters Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die seit dem 28. September 1995 für Sportliche Aktivitäten eingetragene farbige (schwarz, türkis) Wort-Bild-Marke - 3 - siehe Abb. 1 am Ende- 4 - siehe Abb. 2 am Ende - 5 - ist Widerspruch erhoben worden aus der seit dem 13. September 1994 unter der Nummer 2 077 478 eingetragenen Wortmarke Lions, die Schutz genießt unter anderem für Sportliche und kulturelle Aktivitäten. Mit Beschluß vom 27. Februar 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deut-schen Patentamts den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausge-führt, eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken sei trotz identischer Dienstleistungen nicht gegeben. Hiergegen hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, insbesondere in klanglicher Hinsicht sei eine Verwechslungsgefahr gegeben. Das Wort "Lions" sei kollisionsbegründend, da die angesprochenen Ver-kehrskreise die Marke auf diesen Begriff verkürzen würden. Insbesondere bei amerikanischen Sportteams sei die Verkürzung auf einen allein kennzeichnungs-kräftigen Bestandteil üblich und aus der Sprachwelt der Fans nicht mehr wegzu-denken. Hierzu wird ein Zeitungsausschnitt vorgelegt, in dem es heißt "Die Lions sind los". Die Widersprechende beantragt, den Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 2 077 478 "Lions" aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 394 08 394 "FRANKFURT LIONS EISHOCKEY" aus dem Markenregister zu beschließen. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. - 6 - Die Markeninhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, der Beschluß des Deutschen Patentamts sei zutref-fend, da weder eine klangliche noch schriftbildliche Ähnlichkeit der Marken trotz identischer Dienstleistungen bestehe. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 "SABÉL/Puma). Ausgehend von identischen Dienstleistungen reicht der zwischen den Vergleichs-marken bestehende Abstand aus, um Verwechslungen beachtlichen Ausmaßes sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht ausschließen zu können. Hierbei ist von einem normalen Schutzumfang der Gegenmarke auszugehen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gegenmarke wegen einer er-heblichen Anzahl von Drittmarken von Hause aus eine Kennzeichnungs- - 7 - schwäche zukäme (vgl BGH GRUR 1967, 246 "Vitapur"; MarkenR 1999, 57 "Li-ons"). Obwohl für die Frage, welche Kennzeichnungskraft dem älteren Wider-spruchszeichen vonHause aus zukommt, der Rollenstand wertvolle Aufschlüsse vermitteln kann, wenn in die Zeichenrolle für gleiche oder benachbarte Bereiche eine Reihe ähnlicher Marken gelangt ist (BGH GRUR 1990, 367, 368 "Alpi/Alba Moda"; MarkenR 1999, 57, 59 "Lions"), läßt sich vorliegend mangels einer ausrei-chenden Zahl von Drittmarken eine derartige, der Gegenmarke von Haus aus an-haftende Kennzeichnungsschwäche nicht feststellen. Unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes, der sich mithin aus der Nähe der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen und der normalen Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke ergibt, sind Verwechslungen beachtlichen Ausma-ßes auszuschließen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben. In ihrer Gesamtheit, auf die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich abzustellen ist, sind die beiden Zeichen deutlich verschieden. Schriftbildlich stehen sich "FRANKFURT LIONS EISHOCKEY" mit dem Bild eines Löwenkopfs einerseits und der Begriff "Lions" andererseits gegenüber. Aber auch ausgehend von dem Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr zur Benennung der Marke in der Regel an dem Wortbe-standteil orientiert, ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn dann stün-den sich "FRANKFURT LIONS EISHOCKEY" und "Lions" gegenüber, so daß eine Verwechslungsgefahr schon wegen der unterschiedlichen Länge nicht gegeben wäre. Bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, kann dem Gesamt-eindruck nach eine Verwechslungsgefahr nur dann zu befürchten sein, wenn der fragliche gemeinsame Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht lediglich eine eher untergeordne-te Bedeutung hat (BGH GRUR 1989, 425 "Herzsymbol"; Mitt 2000, 65, 66 "Rausch/Elfi Rauch"). Als prägend kann ein Bestandteil im allgemeinen nur dann erachtet werden, wenn der Verkehr den weiteren Markenele - 8 - menten keinen besonderen Hinweis auf die Betriebsstätte der mit dem Gesamt-zeichen versehenen Waren entnimmt. Wird der Gesamteindruck dagegen durch mehrere gleichgewichtige Elemente bestimmt, so ist kein Bestandteil allein geeig-net, den Gesamteindruck der Marke zu prägen (BGH GRUR 1991, 319 "HURRICANE"). Der Verkehr wird den Bestandteil "FRANKFURT EISHOCKEY" der Markeninhabe-rin nicht vernachlässigen. Vielmehr ist unabhängig von der Frage, ob "Lions" auf dem Gebiet der durch die jüngere Marke geschützten Dienstleistungen beschrei-benden Charakter hat, auch aus Sicht der Widersprechenden zu berücksichtigen, daß es sich bei "Lions" im Sportbereich um einen beliebten Hinweis auf Stärke, Kraft handelt. Gerade die von der Widersprechenden angeführten Bezeichnungen von Sportvereinen zeigen, daß Begriffe wie "Haie", "Eisbären", "Bulls" beliebte Namensbildungselemente sind, um den Eindruck von besonderer Kraft oder Stär-ke zu erwecken. Schon deshalb ist der Verkehr grundsätzlich darauf angewiesen, den lokalisierenden Zusatz mitzubenennen, da es anderen Sportvereinen unbe-nommen bleibt, sich ebenfalls dieser gängigen Begriffe zu bedienen. Im übrigen kann eine Tendenz von meist aus der jeweiligen Stadt oder Region kommenden Fans, den lokalisierenden Zusatz fortzulassen, nicht auf Dienstleistungen übertra-gen werden, die bundesweit angeboten werden. Darüber hinaus ist aber auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund ge-danklicher Verbindung (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG) zu verneinen. An die Feststellung mittelbarer Verwechslungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein aufmerksamer Beobachter, auf den für die Feststellung einer mittelba-ren Verwechslungsgefahr abzustellen ist und der die Marktverhältnisse kennt, wird die auf die Lions Clubs hinweisende Marken nicht mit der einen Eishockeyclub kennzeichnenden Marke verwechseln. Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1MarkenG wird abgesehen. - 9 - Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlaß, weil eine Rechts-frage grundsätzlicher Bedeutung nicht ersichtlich ist. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Mü/Na Abb. 1 - 10 - Abb. 2
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