BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 180/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 28 742 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken -Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2000 aufgeho-ben und der Widerspruch aus der Marke 843 191 zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für "Kühlanlagen mit solargestützter Kühlung" am 7. August 1997 eingetragene Wortmarke SOLARKTIS ist Widerspruch erhoben aus der seit 4. März 1968 für "Kühlschränke und Kühltruhen für den Hausgebrauch und deren Zubehör, nämlich Regel- und Überwachungsgeräte" eingetragenen Wortmarke 843 191 Arktis. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs gelöscht. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß bei identischen Waren der Markenabstand nicht ausreiche, da die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke gedanklich miteinander in Ver-bindung gebracht würden. Es bestehe eine assoziative Verwechslungsgefahr, da der übereinstimmende Markenbestandteil "Arktis" als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke gewertet werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die Widerspruchsmarke für Kühlschränke so kennzeichnungsschwach, daß ihr kein Hinweischarakter entnommen werden könne. Im übrigen handele es sich um kein Serienzeichen, das geeignet sei, auf den Inhaber der Widerspruchs-marke hinzuweisen; ferner werde die Benutzung bestritten, da tatsächlich als Kennzeichen "Arctis" und nicht die eingetragene Form verwendet worden sei. Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. März 2000 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, daß neben der von der Markenstelle angenommenen mittelbaren Verwechslungsgefahr auch eine unmittelbare Gefahr von Verwechslungen der Marken bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Aus-nahme vom Grundsatz, daß die Wortanfänge stärker beachtet würden, dann ge-geben, wenn die Betonung einer dreisilbigen angegriffenen Marke, bei der die letzten beiden Silben mit der Widerspruchsmarke identisch sind, auf derselben - 4 - Silbe erfolge wie bei der zweisilbigen Widerspruchsmarke. Im übrigen führe sie noch das Serienzeichen "ÖKO-ARCTIS" für Kühlschränke ua. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wo-bei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbe-sondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeich-neten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-älteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Kühlanlagen sind mit den durch die Widerspruchsmarke geschützten Kühlschränken und Kühltruhen für den Hausgebrauch nicht identisch. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Kühlanlagen eine aus mehreren aufeinander abgestimmten Einzelteilen bestehende Einheit, während Kühlschränke und Kühltruhen für den Hausgebrauch üblicherweise aus nur einem Gerät bestehen. Diese Annahme wird gestützt durch die mit den Beteiligten erörterte Internetrecherche, wonach bei Eingabe des Be-griffs Kühlanlage in üblichen Suchmaschinen des Internets bei den ersten 30 Treffern kein bekannter Anbieter von Haushaltsgeräten auftaucht. - 5 - Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat von einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Es mögen zwar durchaus Anhaltspunkte vorhanden sein, daß bei Verwendung eines Kältepols der Erde als Kennzeichen für Kühlgeräte die Assoziation an Kälte geweckt wird. Die Herstellung einer Beziehung zwischen einem kalten Gebiet und einer Marke für Haushaltskühlgeräte allein enthält aber noch keine beschreibenden Anklänge, die eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zur Folge hätten. Ebensowenig kann jedoch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Eine solche hat die Markeninhaberin bestritten. Im Regi-sterbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann eine erhöhte Kenn-zeichnungskraft nur dann angenommen werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt liquide ist, was dann anzunehmen wäre, wenn er unbestritten oder gerichtsbekannt ist. Beides ist hier nicht der Fall, zumal der Vortrag von Verkaufs-zahlen, die in keinerlei Relation zu Marktanteilen gestellt werden, in der Regel nicht geeignet ist, Schlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu rechtferti-gen. Von beiden Marken gemeinsam wird nur der Fachverkehr angesprochen. Kühlan-lagen werden im allgemeinen nur von Fachleuten und in relativ seltenen Fällen erworben, so daß nach der Lebenserfahrung zumindest mit einer gewissen Auf-merksamkeit Kennzeichnungen gegenüber zu rechnen ist. Somit sind an den Mar-kenabstand nur durchschnittliche Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke einhält. Es besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Zeichen. Wegen der un-terschiedlichen Wortlänge scheidet ein Verhören oder Verschreiben ersichtlich aus. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die von der Widersprechen-den herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993, 972, 975 Sana/Schosana). Dort handelte es sich nicht um einen vergleichbaren Fall. Bei scho-sa-na liegt eine identische Silbenbildung wie bei sa-na vor, was im vor-liegenden Fall nicht der Fall ist (so-lark-tis/ark-tis). - 6 - Es besteht auch keine Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbin-dung gebracht werden. Dabei ist davon auszugehen, daß allein das Vorhanden-sein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken noch nicht für die An-nahme einer Zuordnung beider Zeichen zu demselben Geschäftsbetrieb ausreicht. Vielmehr ist es zusätzlich erforderlich, daß dieser Bestandteil im Zeichen eigen-ständig hervortritt und ihm Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, aaO, § 9 Rdn 213). Dies ist nicht der Fall. "Arktis" tritt in der angegriffenen Marke nicht selbständig hervor, da es hier mit "Sol-" zu "Solar-" (Anklang an Solartechnik) verschmilzt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen Stammbestandteil gewöhnt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob lediglich zwei Ark-tis-Marken die Voraussetzungen einer Serie erfüllen. Jedenfalls handelt es sich bei "SOLARKTIS" nicht um eine entsprechende Wort-bildung wie "Öko-ARCTIS", da im angegriffenen Zeichen "Arktis", wie dargelegt, nicht in den Vordergrund tritt. Für eine gedankliche Verbindung aus anderen Gründen fehlt jeder Anhaltspunkt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu
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