BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 184/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 13 076.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung "Elearn" für Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Dis-ketten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten oder an-derer Datenträger, soweit in dieser Klasse enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; schulischer Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht; Schülerkurse, insbesondere Förderunter-richt, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, Sprachkurse, Examensvorbereitungen, Computer- und Informatikkurse, pädagogischer Unterricht aller Art; Konzepte zur Anwendung und Durchführung individuell abgestimmter Lernmethoden für den Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht auch für Legastheniker; Lese-, Rechtschreib- und Rechenunterricht mit Hilfe elektronischer Medien; Schülerkurse, insbesondere Förderunterricht, Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe, - 3 - Sprachkurse, Examensvorbereitungen, Computer- und Infor-matikkurse über Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Softwareentwicklung, zur Durchführung der vorgenannten Dienstleistungen zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung mit Beschluß vom 4. April 2000 durch eine Beamtin des höheren Dienstes wegen der Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Markenwort "Elearn" sei analog dem Begriff "E-Mail" gebildet und vergleichbar mit den Trendworten "E-Cash, E-Commerce". Es setze sich aus der bekannten Abkürzung "E" für "elek-tronisch" sowie dem englischen Wort "learn" (lernen, erlernen), das zum Grund-wortschatz der englischen Sprache gehöre, zusammen und bilde den Gesamtbe-griff "elektronisch lernen bzw erlernen". In diesem Sinne werde die Bezeichnung von den Verkehrskreisen, insbesondere von jenen, die sich für die elektronische Datenkommunikation interessierten, auch aufgefaßt. Aus einer Internet-Recherche ergebe sich auch, daß dieser Begriff bereits Eingang in den Sprachgebrauch gefunden habe. Der Verkehr fasse deshalb die angemeldete Bezeichnung als Sachinformation auf. Demgemäß sei "Elearn" auch freihaltungsbedürftig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem An-trag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Eintra-gung der angemeldeten Marke zu verfügen. Sie macht geltend, schon die Annahme der Markenstelle, "E" stehe für "elektro-nisch", sei nicht gerechtfertigt. Zudem führe erst die weitere Auslegung, bei der der Computer einbezogen werde, zu einer verständlichen Aussage. Demgemäß - 4 - sei der angemeldeten Bezeichnung kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzu-ordnen. Mangels konkreter Sachaussage sei ein Freihaltungsbedürfnis zu vernei-nen. Die von der Markenstelle der Entscheidung zugrunde gelegten Belege bezö-gen sich nicht auf den deutschen Markt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug ge-nommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG) und be-gründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Be-zeichnung nicht entgegenstehen. "Elearn" fehlt nicht die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen, dh, jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Amtliche Begründung zum Regierungsent-wurf, BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Der Verkehr nimmt ein als Marke verwende-tes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es kei-ner analysierenden Betrachtungsweise. Kann der Wortmarke kein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, daß es vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Vewendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-chen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unter-- 5 - scheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt (BGH WRP 2000, 741 mwN "Logo"). Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist nicht von der Bezeichnung "E-learn" auszugehen, die entsprechend der üblichen Bezeichnung "E-mail" gebildet sein soll. Ob eine derart gebildete Wortmarke schutzunfähig wäre, ist unerheblich, denn zur Feststellung der Schutzunfähigkeit ist allein auf die gewählte schriftbild-liche Gestaltung abzustellen (BGH GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN"). In der angemeldeten Form "Elearn" ist wegen der Zusammenschreibung die möglicher-weise schutzunfähige Grundform "E-learn" nicht mehr ohne weiteres erkennbar. Vielmehr führt die konkrete Schreibweise von dieser - möglicherweise schutzunfä-higen - Bezeichnung weg und vermag deshalb den Eindruck einer phantasievollen Marke zu erwecken. Gerade weil - wie auch bei "E-Cash", "E-Commerce" - eher die Schreibweise "E-mail" üblich und dem Verkehr vertraut ist, wäre eine analysierende Betrachtungsweise der angemeldeten Form "Elearn" durch die an-gesprochenen Verbraucher erforderlich, um hierin einen Sachhinweis zu sehen. Damit ist die Marke noch hinreichend phantasievoll, um als Betriebskennzeichen zu wirken. Hieran vermag der klangliche Eindruck, den die Marke möglicherweise dadurch erweckt, daß bei mündlicher Benennung die Zusammenschreibung nicht erkenn-bar wird, nichts zu ändern. Denn der Schutzversagungsgrund mangelnder Unter-scheidungskraft kann dem Zeichen nur in der Form entgegengehalten werden, in der es die Anmelderin beansprucht, also in der gewählten schriftbildlichen Ge-staltung. Da die Anmelderin Schutz nicht für eine zeichenmäßige Verwendung von "E-learn", sondern nur in der Schreibweise "Elearn" begehrt, beschränkt sich grundsätzlich der Schutzbereich der beanspruchten Bezeichnung auf diese kon-krete Verwendungsform (BGH GUR 1989, 425, 427 f "Herzsymbol"; 1991, 137 "NEW MAN"). - 6 - Darüber hinaus steht auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG der Eintragung von "Elearn" nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben be-stehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes oder der Zeit der Erzeugung dienen. "Elearn" ist, wie oben dargelegt, keine beschreibende Angabe, allenfalls eine Abwandlung davon. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfaßt nur beschreibende An-gabe, nicht aber ihre Abwandlungen (Amtliche Begründung zum Regierungsent-wurf, aaO, S 64; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 106). Nach alledem war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg nicht zu versagen und der angefochtene Beschluß aufzuheben. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Klante Ko/Hu
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