BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 187/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 42 811.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schauveranstaltun-gen, Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Vermietung von Lkw mit Auflieger als bewegliche (rollende) Bühne; Ver-mietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, insbe-sondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen und Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen; Vorbe-reitung, Organisation und Durchführung von Konzerten sowie Veran staltungen zu Unterhaltszwecken ist die Wortmarke GIGS. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. "GIG" sei ein Auftritt für einen Abend bei einem Pop- oder Jazzkonzert. Die beanspruchte Marke "GIGS" sei der Plural davon. Die weiteren lexikalischen Bedeutungen (leichter, offener Wagen, Einspänner mit Gabeldeichsel; als Beiboot mitgeführtes leichtes schmales Ruderboot, besonders zur Benutzung durch den Schiffskapitän; zum Training und für Wanderfahrten verwendetes leichtes Ruderboot) seien im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fernliegend. - 3 - Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, ein durchschnittlicher Betrachter wäre "GIG" im Hinblick auf die bean-spruchten Dienstleistungen nicht bedeutungsmäßig erfassen. Zu dem ergebe sich ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt allenfalls für die Einzahl des Wortes, nicht jedoch für die beanspruchte Mehrzahl. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Von der Ein-tragung als Marke ausgeschlossen sind Angaben, die im Verkehr zur Be-zeichnung ua der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen kön-nen. "GIG" ist ein Ausdruck für einen Konzertauftritt. "GIGS" ist die englisch korrekt ge-bildete Mehrzahl davon. Für "Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schauveranstaltungen ist es die Art der Dienstleistungen. Für Messen und Aus-stellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke kann "GIGS" ein Merkmal in Form eines begleitenden Konzertauftritt sein. Bei den weiter beanspruchten Dienstleistungen "Vermietung von LKW mit Auflieger als bewegliche (rollende) Bühne, Vermietung von Bühnendekoration und Bühnenschutzeinrichtungen, ins-besondere von Licht-, Bild-, Tonanlagen, Schutznetzen, Schutzzäunen und Schutzbarrieren für Konzerte, Messen und Ausstellungen, Vorbereitung, Organisa-tion und Durchführung von Konzerten sowie Veranstaltungen zu Unterhaltungs-zwecken ist"GIGS" eine Bestimmungsangabe der Art, dass es sich um Dienstlei-stungen für Konzertauftritte handelt. Winkler Klante Sekretaruk Ko/Kr
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