BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 188/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 35 013.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Rich-ter Kruppa beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom - 2 - 25. Januar 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zu-rückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Your Bourse wurde für die Dienstleistungen Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Inter-net; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping in Com-puter-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl die Anschaffung von Wa-ren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Ver-mittlung und Abschluß von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Finanzdienstleistungen; Immobilienvermittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Bereitstellen von Infor-mationen zum Wertpapierhandeln; Entwicklung von Franchi-sekonzept und für die Vermittlung von finanziellem Know-how; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, ins-besondere dem Internet - 3 - mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Marke kombiniere die Bestandteile „Your“ und „Bourse“ und deren begriffliche Bedeutung dem breiten Publikum geläufig sei, zu einer aus sich heraus auch im Inland verständlichen Sinneinheit. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke mit dem Bedeutungsgehalt „Deine bzw. Ihre Börse“ wahrnehmen und vor dem Hintergrund der zurückgewiesenen Dienstleistungen auf einen Markt bzw. eine Online-Plattform schließen, die auf die individuellen Bedürfnisse des Ange-sprochenen zugeschnitten sei. Die Marke erschöpfe sich mithin darin, den Ge-genstand der zurückgewiesenen Dienstleistungen zu beschreiben und werde nicht als Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen verstanden. Ob der Eintragung auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, könne dahingestellt bleiben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, den inländischen Verbrauchern sei die Doppelbedeutung des Wortes „Bourse“ nicht bekannt. Dieses Wort erscheine den angesprochenen Verkehrs-kreisen als Kunstwort, mit dem diese in Bezug auf die so gekennzeichneten Pro-dukte keine bestimmten Assoziationen verbinden. II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Marke kann die Eintragung in das Markenregister nicht versagt werden. Insbe-sondere besteht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs-kraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen - 4 - aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann eine Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt da-für, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-dungskraft fehlt (st. Rspr. vgl. BGH BlPMZ 2002; 85 - INDIVIDUELLE). Der angemeldeten Marke „Your Bourse“ kann nicht ohne weiteres ein im Vorder-grund stehender Begriffsinhalt entnommen werden. Zunächst kann nicht festgestellt werden, dass die Marke innerhalb der hier ange-sprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise, also auch bei den Teilen, die die englische Sprache nur rudimentär oder gar nicht kennen, als Sachangabe bekannt ist (vgl. BGH, NJW RR 1998, 1261 – Today). „Bourse“ mit der Bedeutung „Börse“ ist im Inland nicht so bekannt, dass ausge-schlossen werden kann, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs (vgl. BGH BlPMZ 1995, 444 – Quatro) diese Bedeutung nicht kennen. Da der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen erfahrungsgemäß in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterzie-hen (vgl. BGH BlPMZ 1999, 408 – Yes), ist nicht auszuschließen, dass „Your Bourse“ für nicht unbeträchtliche Teile der Verbraucher eine reine Phantasie-bezeichnung darstellt. Damit konnte auch nicht festgestellt werden, dass „Your Bourse“ nur als Werbeschlagwort und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Bei der Eingabe des Begriffs in übliche Suchmaschinen des Internets (Google/11.02.2004) ergaben sich nur Treffer mit einer kennzeichenmäßigen Ver-- 5 - wendung des beanspruchten Begriffs. Dies verbietet die Annahme, dass die Mar-ke nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. 2. Da die Markenstelle einen aktuellen beschreibenden Gebrauch der Bezeich-nung „Your Bourse“ nicht belegt hat und es auch im Senat nicht möglich war, ent-sprechende Verwendungsformen zu ermitteln, fällt die Marke nicht unter die Regel des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive Verwendung der Marke auf den maßgeblichen Dienstleistungssektoren waren ebenfalls nicht feststellbar. 3. Dem Deutschen Patent- und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Viereck Sekretaruk Kruppa Ko
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