BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 189/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 35 009.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 – vom 25. Janu-ar 2002 aufgehoben, soweit durch ihn die Anmeldung zurückge-wiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Marke „E-web-bank“ ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen Computer-Software, soweit in Klasse 9 enthalten; magnetische und optische Datenträger; Finanzdienstleistungen; Immobilienver-mittlung; Wertpapierhandel; Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Entwicklung von Franchisekonzepten für die Vermittlung von finanziellem Know how; Telekommunikation; Er-stellung von Computer-Software wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der angemeldeten Marke könne – auch wenn der Begriff „E-web-bank“ lexikalisch nicht erfasst sei - unschwer der Bedeutungsinhalt „Elektro-nische Internet Bank“ entnommen werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Marke als naheliegenden Hinweis auffassen, dass die zurückgewiese-- 3 - nen Waren und Dienstleistungen die Abwicklung von Bankgeschäften über das Internet zum Gegenstand hätten bzw. dazu bestimmt seien. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die angemeldete Marke erzeuge mit Blick auf die von der Zurückweisung betroffenen Produkte allenfalls eine vage Vorstellung, jedoch keine klare Sach- oder Werbeaussage. Bekannt sei die Be-zeichnung „e-banking“, nicht dagegen „web-bank“. Das groß geschriebene „E“ in „E-web-banking“ könne unterschiedlich gedeutet werden. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht kein Eintragungshindernis entgegen. Insbesondere mangelt es der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungs-identität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-dungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle). - 4 - Der Begriff „E-web-bank“ als solcher ist in der deutschen Sprache nicht nachweis-bar. Dementsprechend kann eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung nicht festgestellt werden. Soweit mit ihr Waren und Dienstleistungen gekennzeich-net werden sollen, die im Zusammenhang mit Bankgeschäften stehen, liegt es zwar nahe, in der Marke einen Hinweis auf das heute sehr verbreitete Internet-Banking zu sehen. Die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bestandteil „E“ oft zur Bezeichnung von elektronischen Dienstleistungen (wozu auch das „e-banking“ gehört) dient, und dass das englische Wort „web“ eine ge-bräuchliche Kurzbezeichnung für das „world wide web“, d.h. das Internet, darstellt. Ob Bezeichnungen wie „E-Bank“ oder „web-Bank“ aus diesem Grund von einer Eintragung ausgeschlossen wären, kann im vorliegenden Zusammenhang dahin-gestellt bleiben. Die Besonderheit besteht hier darin, dass in der Zusammenstel-lung „E-web-bank“ der Hinweis auf elektronische, durch das Internet vermittelte Dienstleistungen doppelt (in den Elementen „E“ und „web“) auftaucht. Es ist je-doch völlig unüblich, mit der verdoppelten Angabe „E-web“ auf Angebote hinzu-weisen, die mit dem Internet in Zusammenhang stehen. Schon wegen dieser er-kennbaren Abweichung der angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucks-weise, die im allgemeinen Sprachgebrauch für die Bezeichnung von Internetange-boten üblich ist, kann der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft nicht ab-gesprochen werden (vgl. EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 – Baby-dry). Da das Pu-blikum ein Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es ei-ner näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES), werden erhebliche Teile des Verkehrs mit der unge-bräuchlichen Bezeichnung „E-web-bank“ keinerlei inhaltliche Vorstellungen ver-binden. Andere werden zwar versuchen, aus dem Zeichen eine Bedeutung he-rauszulesen, dabei aber zu unterschiedlichen Interpretationen gelangen. So wird ein Teil des Publikums in der Marke gerade wegen der im Grunde überflüssigen Aneinanderreihung der Elemente „E“ und „web“ keine Sachangabe, sondern einen fantasievoll gebildeten Hinweis auf das mit dem Internet in Zusammenhang ste - 5 - hende Angebot eines bestimmten Unternehmens sehen. Andere werden die Mar-kenelemente „E-web“ als zusammenhängenden Begriff (ähnlich dem aus dem Be-reich des mobilen Telefonierens bekannten „E-Netz“) aufnehmen und darin bei-spielsweise einen Hinweis auf ein besonderes elektronisches Netz, in dem Ge-schäfte mit einer Bank abgewickelt werden können, erblicken. Auch diese unter-schiedlichen Deutungsmöglichkeiten sprechen für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke (vgl. BGH, BlPMZ 2000, 53, 54 f. – FÜNFER). Die Eignung von „E-web-bank“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wird noch da-durch verstärkt, dass in der Marke zwar der erste Buchstabe „E“ (wie bei Substan-tiven der deutschen Sprache) groß, der Anfangsbuchstabe „b“ von „bank“ (wie bei englischen Substantiven) dagegen klein geschrieben wird, wodurch der Eindruck einer regelwidrigen Kombination von deutscher und englischer Schreibweise er-weckt wird. Angesichts dieser eigentümlichen Kombination kann der angemeldeten Bezeich-nung die erforderliche (Mindest-)Unterscheidungskraft nicht abgesprochen wer-den. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs das Zeichen bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit den in Betracht kommenden Waren oder Dienstleistungen als Unterscheidungs-mittel verstehen und aufnehmen werden. b) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Da-nach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zei-chen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - Individuelle). In der Bezeichnung „E-web-bank“ sind zwar die Elemente „E“ und „web“ enthalten, die – jedes für sich – als Hinweis auf das Internet dienen können. Die Kombination - 6 - der Anmeldung ist jedoch wegen ihrer Unüblichkeit und auch wegen ihrer Mehr-deutigkeit nicht geeignet, auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Online-Banking stehen, hinzuweisen. Da die Kombination „E-web“ auch in Verbin-dung mit anderen Internet-Angeboten nicht gebräuchlich ist, liegt die Annahme fern, dass das Zeichen der Anmeldung im Verkehr künftig zur Merkmalsbezeich-nung benötigt werden könnte. Winkler Rauch Sekretaruk
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