BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 190/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 77 628.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markeregister ist die Wortfolge LÜBECKER MINIATUREN für die Waren Marzipan und Marzipanwaren, insbes mit Marzipan gefüllte Pralinen, Schokoladewaren, Zuckerwaren. Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen. "LÜBECKER" sei eine geographische Angabe; "MINIATUR" habe sich über die lexikalische Bedeutung als Fachbegriff für ein Bild oder eine Zeichnung als Illustra-tion einer Handschrift oder eines Buches bzw für ein kleines Bild zu einem in der Werbung gebräuchlichen Begriff für kleine Formate oder geringe Größe von Wa-ren hin entwickelt. Es bestehe deshalb auch an der Gesamtbezeichnung ein Frei-haltebedürfnis. Da dem angemeldeten Zeichen ein beschreibender Bedeutungs-gehalt derart zu entnehmen sei, daß die Waren eine kleine Form aufwiesen bzw - 3 - von geringer Größe seien sowie aus der Stadt Lübeck stammten, fehle auch jegli-che Unterscheidungskraft. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß "LÜBECKER MINIATUREN" als Gesamtbegriff eine neue, nicht alltägliche und so nicht vorkommende Wortschöpfung darstelle. Bei "MINIATUREN" handele es sich um ein ganz allgemeines Wort der deutschen Sprache, das in etwas altmodischem Sinne auf eine geringe Größe oder Verklei-nerung hinweise. Ein so allgemeiner Begriff weise auf keine bestimmte Ware hin und sei auf dem Nahrungsmittelmarkt, insbesondere bei Marzipan, fremd. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung von "LÜBECKER MINIATUREN" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren das Eintragungshindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Wa-ren dienen können. Die Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beo-bachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt). "LÜBECKER" weist auf die Herkunft der Waren aus der norddeutschen Stadt Lübeck hin. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, hat sich der weitere Markenbestand-teil "MINIATUR" über seine lexikalische Bedeutung hinaus zu einer Bezeichnung für kleine Formate oder geringe Größen hin entwickelt. Neben dem von der Mar-- 4 - kenstelle herangezogenen Beispielen von Miniaturen von Fahrzeugen, Objektiven, Sensoren, Rotoren oder Parfüms hinaus gibt es Miniaturen von Spirituosen (Le-bensmittelzeitung vom 27. Oktober 2000, bei Weihnachtsschmuck und in der Holzkunst sowie bei Gläsern und Puppen. Bei dieser Sachlage bietet es sich an, Marzipan, Marzipanwaren, Schokolade- und Zuckerwaren als Miniaturen zu be-zeichnen, zumal diese Waren in vielfältigsten Formen, etwa auch als Weihnachts-schmuck und in Flaschenform angeboten werden. Ob neben der Eintragung auch zusätzlich noch das Hindernis der fehlenden Un-terscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Wf
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