BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 19/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In Sachen … - 2 - betreffend die Markenanmeldung 399 65 204.3 hier: Akteneinsicht hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 24. Juli 2003 durch die Vorsit-zende Richterin Winkler, Richter Rauch und Richter Sekretaruk beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten 32 W (pat) 19/02 und die Beiakten 399 65 204.3 (Deutsches Patent- und Markenamt) gewährt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin hat Akteneinsicht mit der Begründung beantragt, dass sie auf Unterlassung der Benutzung ihrer Internetdomain www.rosenheimer.de von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wurde. Zur Begründung habe diese an-geführt, ein Markenrecht an der Bezeichnung "rosenheimer" erworben zu haben. Dem Beschluss des Landgerichts München II vom 24. April 2003 - 33 O 22 927/02 sei zu entnehmen, dass dieses Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des hier gegenständlichen Markeneintragungsverfahrens ausgesetzt wurde. Auch wenn dieser Aussetzungsbeschluss inzwischen aufgehoben worden sei, bestehe ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht weiter fort. Die Markenanmelderin widersetzt sich der Akteneinsicht und trägt vor, dass die Antragstellerin kein rechtlich schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht habe. Sie weist darauf hin, dass keine Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Markenein-tragungsverfahren gegenüber der Entscheidung im Zivilrechtsstreit vorliege. Es könne schließlich ein Markenrecht ohne Eintragung - ggf. mit regionaler Geltung - - 3 - vorliegen, das prioritätsälter als ein mögliches Recht aus einer geschäftlichen Be-zeichnung der Antragstellerin ist. II. Der Antragstellerin ist auf ihren Antrag hin Einsicht in die im Tenor bezeichneten Akten des Bundespatentgerichts und die dazugehörigen Beiakten zu gewähren. Das Bundespatentgericht gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldun-gen von Marken, wenn hieran ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 82 Abs. 3, § 62 Abs. 2 MarkenG). Das berechtigte Interesse der Antragstellerin ergibt sich aus der Tatsache, dass das Landgericht München I in einem Rechts-streit auf Unterlassung der Nutzung einer Internetdomain den Rechtsstreit im Hin-blick auf die hiesige Entscheidung ausgesetzt hat, weil es die Tatsache als vor-greiflich gehalten hat, ob ein Markenregisterrecht erworben wurde. In Fällen, in de-nen ein Anspruch aus einer Marke (die sich in diesen Fall noch im Stadium der Anmeldung befindet) geltend gemacht wird, hat der in Anspruch genommene re-gelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der Anmeldung, da nicht auszuschließen ist, dass er aus diesen Argumente für seine Rechtsvertei-digung entnehmen kann. Diese Einsicht in die Akten ist nur dann nicht zu gewäh-ren, wenn ein überwiegendes rechtliches Interesse der Markenanmelderin entge-gensteht. Hierzu hat diese vorgetragen, dass es nicht unbedingt Rechte aus der angemeldeten und eventuell dann eingetragenen Marke sein müssen, die den Un-terlassungsanspruch stützen. Dies ergibt jedoch kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung der Akten der Anmeldung. Aus der Entscheidung des Landge-richts München I ergibt sich, dass jedenfalls auch Ansprüche aus der angemelde- - 4 - ten und eventuell einzutragenden Marke geltend gemacht werden, was den recht-lichen Interessen der Antragstellerin den Vorrang gibt. Winkler Rauch Sekretaruk br/Pü
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