BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 192/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 67 250.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach am 10. August 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 22. Dezember 2003 zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldete Wortmarke Jederzeit ist für folgende Waren und Dienstleistungen bestimmt: 1: Düngemittel; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; 3: Wasch-, Reinigungs- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Toilettenwässer, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, auch für Babys und Kleinkinder; Mittel zur Reinigung, Pflege und Verschönerung von Haaren, Haut und Zähnen, Mundspülmittel; Bade- und Duschmittel; Deodorants und Antitranspirantien für den persönlichen Gebrauch; Rasierstifte, -cremes, -schäume und -gelee; After-shave-Lotions und -gele; imprägnierte Tücher für den persönlichen Gebrauch; Feuchtreinigungstücher für hygienische Zwecke sowie für die Körper- und Schönheitspflege; Haar-, Nagel- und Zahnbürsten, Präparate für die Gesundheitspflege; 5: Pflaster, Verbandsmaterial; Watte, Wattepads, Watte-stäbchen; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide; diätetische Lebensmittel und Lebensmittelzubereitungen, diätetische Hilfsmittel für die Gesundheitspflege, insbesondere Vitamine, Mineralstoffe und - 3 - aufbauende Nahrungsergänzungsmittel; Babykost; Damenbinden, Tampons, Slipeinlagen und Erwachsenenwindeln, sämtliche vorgenannten Waren auch aus oder unter Verwendung von Zellulose, Vlies- und Flockenstoffen; 16: Druck-, Zeitschriften; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Papierprodukte für Haushalts- und Hygienezwecke (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Toilettenpapier, Küchentücher, Taschentücher, Ser-vietten, Kosmetik- und Pflegetücher aus Tissue, sowie Babywin-deln, sämtliche vorgenannten Waren, auch aus oder unter Ver-wendung von Zellulose, Vlies- und Flockenstoffen; Beutel aus Pa-pier- oder Kunststoff zum Frischhalten von Lebensmitteln; Gefrier-beutel; Müllbeutel; Haushaltsfolien aus Papier oder Kunststoff; 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edel-metall oder plattiert); Kämme und Schwämme, Putzzeug, Gummi-handschuhe, Reinigungstücher aus textilen und nichttextilen Stof-fen, Scheuer- und Reinigungspads, Dunstabzugshauben; Haus-haltswaren für die Küche, nämlich Pfannen, Töpfe, Siebe, Auf-laufformen, Backformen; Waren aus Glas, Porzellan, Keramik, Steingut oder Kunststoff für Haushalt und Küche, insbesondere Gläser, Tassen, Kannen, Becher, Teller, Platten, Vasen, Schalen; Handfeger, Kehrschaufeln, Besen aller Art (soweit in Klasse 21 enthalten); Schrubber, Schwämme, Putz- und Haushaltstücher, Fensterleder, Staubwedel, Mops, Teppichkehrer, Stahlwolle, Ei-mer, Haushaltshandschuhe, Topfreiniger, Haar-, Nagel- und Zahn-bürsten; 24: Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tisch-decken; - 4 - 25: Ober- und Unterbekleidungsstücke für Frauen, Männer, Kinder und Säuglinge einschließlich Sportbekleidung, Gürtel und Schals; Strümpfe, Strumpfwaren; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Handschuhe; 29: Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Weich- und Schalentiere (verarbeitet), vorgenannte Waren auch zubereitet; Wurst-, Fleisch-, Geflügel- und Fischwaren, Kaviar; Fleisch-, Geflügel-, Wild- und Fischpasteten, Fleischextrakte; Obst, Gemüse und Hül-senfrüchte; Obst- und Gemüsemark; Feinkostsalate aus Gemüse- oder Blattsalaten; Kartoffelprodukte, nämlich Pommes frites, Kro-ketten, Bratkartoffeln, vorgegarte Kartoffeln, Kartoffelpuffer, Kar-toffelklöße, Rösti, Reibekuchen, Chips, Sticks; Halbfertig- und Fertiggerichte, nämlich Suppen (einschließlich Instant-Suppen), Eintopfgerichte, Trocken- und Nass-Fertiggerichte im Wesentli-chen bestehend aus einer oder mehreren der nachfolgenden Wa-ren; Fleisch, Fisch, Gemüse, zubereitetem Obst, Käse ggf. auch mit Zusatz von Teigwaren oder Reis; Fleisch-, Obst-, Gemüsegal-lerten, Konfitüren; Eier, Milch und Milchprodukte, insbesondere Trinkmilch, Sauermilch, Buttermilch, Joghurt, Fruchtjoghurt, Jo-ghurt mit Schokolade oder Kakaozusätzen, alkoholfreie Milch-mischgetränke, Schokogetränke, Kefir, Sahne, Quark, Frucht- und Kräuterquarkspeisen, Dessertspeisen, im Wesentlichen bestehend aus Milch und Geschmackzusätzen mit Gelatine und/oder Stärke als Bindemittel; Butter, Butterschmalz, Käse, Käsezubereitungen; Götterspeise; Speiseöle und -fette; Salzgebäck, Getreidechips, gesalzene und ungesalzene Nüsse und andere Knabberartikel, soweit in Klasse 29 enthalten; sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert oder homogenisiert; - 5 - 30: Saucen, einschließlich Saltatsaucen, Fruchtsaucen, Ketchup, Meerrettich, Kapern; Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Schokola-dewaren, kakaohaltiges Getränkepulver; Schokogetränke, Marzi-pan, Nougat, Marzipan- und Nougaterzeugnisse; Brotaufstriche, hergestellt unter hauptsächlicher Verwendung von Zucker, Kakao, Nougat, Milch und/oder Fetten; Pralinen, auch gefüllt; Zucker, Zuckerwaren, Bonbons, insbesondere Karamel-, Pfefferminz-, Frucht- und Gummibonbons, Dauerlutscher, Kaugummi; Reis, Ta-pioka, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, ge-schältes Vollkorn-Getreide, nämlich Reise, Weizen, Hafer, Gerste, Roggen, Hirse, Mais und Buchweizen, vorgenannte Waren auch in Form von Mischungen und anderen Zubereitungen; Weizenkleie, Weizenkeime, Maismehl, Maisgrieß, Leinsamen; Müsli und Müsli-riegel (in der Hauptsache bestehend aus Getreideflocken, Trockenobst, Nüssen) Cerealien, Popcorn; Pizzen; Pudding; Brot, Brötchen, feine Back- und Konditorwaren; Teigwaren und Voll-kornteigwaren, insbesondere Nudeln; Speiseeis, Eiskrem; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig; Gewürze, Würzmischungen, Pfefferkörner; Salzgebäck, Getreidechips und andere Knabberartikel, soweit in Klasse 30 enthalten; Trocken- und Nass-Fertiggerichte im Wesentlichen bestehend aus Teig-waren oder Reis; sämtliche vorgenannten Waren (soweit möglich) auch tiefgekühlt bzw. konserviert, sterilisiert oder homogenisiert; 31: Frisches Obst und Gemüse; Sämereien, Tierfuttermittel; Weich- und Schalentiere (lebend); 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Gemüsesäfte; Sirups und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Molkegetränke, Instant-Getränke-Pulver; - 6 - 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier), insbesondere Wein, Schaumwein, Spirituosen, Likör; 34: Tabak, Tabakwaren, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Schnupftabak, Kautabak, Zigarettenpapier, Zigaret-tenhülsen, Tabakpfeifen, Pfeifentaschen, Feuerzeuge, Streichhöl-zer, Pfeifenreiniger; 35: Handelsdienstleistungen im Bereich von Lebensmitteln, alko-holischen und nichtalkoholischen Getränken, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Gartenartikeln, Baumarktartikeln, Campingarti-keln, Elektroartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwa-ren; 39: Veranstaltung und Vermittlung von Reisen in Urlaubsanlagen, nämlich Clubdörfer, Ferienanlagen und Hotels. Die Markenstelle für Klasse 30 hat die Anmeldung nach vorangegangener Bean-standung mit Beschluss vom 10. Mai 2004 wegen Fehlens jeglicher Unterschei-dungskraft zurückgewiesen. Das gebräuchliche deutsche Wort "Jederzeit" be-deute als Adverb "immer". Diese Bezeichnung werde vom Publikum durchweg nur als ein, auch in der Werbung, häufig gebrauchtes Wort der Alltagssprache ange-sehen, nicht aber als Kenzeichnung, mit der Waren eines Unternehmens von de-nen anderer Mitbewerber ihrer betrieblichen Herkunft nach unterschieden werden sollen. Mithin ermangele es an einem Minimum an Unterscheidungskraft. Die Erinnerung der Anmelderin hat die mit einer Regierungsangestellten im höhe-ren Dienst besetzte Markenstelle durch Beschluss vom 8. Juli 2004 (berichtigt mit Beschluss vom 21. September 2004) zurückgewiesen. Die angemeldete Marke "Jederzeit" sei ein geläufiger Begriff der deutschen Alltagssprache und als solcher dem inländischen Verbraucher ohne weiteres verständlich. In Verbindung mit den - 7 - angemeldeten Waren weise das Wort lediglich schlagwortartig darauf hin, dass diese jederzeit eingesetzt/konsumiert werden könnten bzw jederzeit wirk-ten/schmeckten. Die Dienstleistungen würden durch den angemeldeten Marken-begriff hinsichtlich ihrer jederzeitigen Verfügbarkeit beschrieben. Begegne daher der angesprochene Verkehr dem angemeldeten Begriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, erschöpfe sich die Marke in der Angabe über eine wichtige Eigenschaft, so dass der Gedanke, den Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vermittelt zu bekommen, hinter die Vorstellung zurücktrete, es handele sich um eine Sachangabe im dargelegten Sinn. Eine zum Nachdenken anregende Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Zudem sehe der Ver-kehr die solchen schlagwortartigen Ausdrücken immanente begriffliche Unschärfe nicht als betriebskennzeichnend an, da er daran gewöhnt sei, dass sich die Wer-besprache verkürzter, plakativer Ausdrucksweisen bediene, um Sachverhalte kurz, schnell und unkompliziert zu vermitteln. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie er-strebt in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Marken-stelle und die Eintragung der angemeldeten Marke. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im patentamtlichen Verfahren trägt sie zur Begründung vor, es erstaune zunächst, dass sich die Markenstelle u.a. auf Ent-scheidungen des Europäischen Gerichtshofs beruft, weil das Amt sonst seine Un-abhängigkeit gegenüber dem Harmonisierungsamt betone. Da, wie die Argumen-tation der Markenstelle selbst zeige, dem Verständnis des Begriffs "Jederzeit" große Unterschiede zugrunde liegen könnten, belege dies das Vorhandensein eines Mindestmaßes an Unterscheidungskraft. Im übrigen lasse sich der Begriff "Jederzeit" in Verbindung mit bestimmten Waren auch anders verstehen, als von der Markenstelle aufgezeigt. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden "Je-derzeit" differenziert und müssten sich aufgrund der Vieldeutigkeit mit diesem Be-griff auseinandersetzen, um seinen (jeweiligen) Sinn zu ermitteln. - 8 - II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der als Marke angemel-deten Bezeichnung - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle - für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das erforderliche Min-destmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-währleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindest-maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - Postkan-toor, Rdn 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort (bzw eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Un-terscheidungskraft (st. Rspr.: vgl BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Es ist nicht ersichtlich, dass der von der Markenstelle angelegte Prüfungsmaßstab unzutreffend wäre. Das geltende nationale Markenrecht beruht - ebenso wie letzt-lich (in den materiellrechtlichen Bestimmungen) auch die Gemeinschaftsmarken-verordnung - auf der EG-Markenrichtlinie (erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vor allem (aber nicht nur) in Vorlageverfahren, in denen es um die maßgebliche Auslegung - 9 - der Markenrichtlinie geht, kommt somit auch für die nationalen Behörden und Ge-richte eine überaus große Bedeutung zu. Der Senat hatte erst kürzlich Anlass (GRUR 2005, 585 - Farbmarke gelb, Leitsatz 4) das Deutsche Patent- und Mar-kenamt darauf hinzuweisen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung (ein-schließlich der des EuGH) beobachtet und ggf berücksichtigt werden muss. Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass "Jederzeit" ein gebräuchli-ches Wort der deutschen Sprache ist und auch in der Werbung vielfach Verwen-dung findet. Dass ihm je nach Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine (eher geringfügig) unterschiedliche Bedeutung beigemessen werden kann (z.B. jederzeit erhältlich, jederzeit verfügbar, jederzeit einsetzbar, jederzeit wirk-sam usw) führt nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit und Interpreta-tionsbedürftigkeit. Der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig steht es nämlich nicht entgegen, wenn die betreffende Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Es genügt, wenn der Konsument in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterschei-dend auffasst. Dies ist hier der Fall, ohne dass eine Differenzierung innerhalb des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses möglich wäre. Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen. Viereck Kruppa Merzbach Hu
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