BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 193/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 62 109.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit-wirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Kruppa in der Sitzung vom 12. Oktober 2005 - 2 - beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Wortmarke PORTLAND ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Dezember 2002 angemeldet worden. Es gilt das nachfolgende, in einem Schriftsatz vom 24. Februar 2003 ent-haltene und am 27. Februar 2003 eingereichte Warenverzeichnis: 14: Haushaltshalterungen aus Edelmetall für Gewürzgefäße; 20: Haushaltshalterungen aus Kunststoff für Gewürzgefäße; Haushaltshalterungen aus Holz für Gewürzgefäße; 21: handbetriebene Gewürzmühlen für Haushaltszwecke, Ge-würzstreuer (nicht aus Edelmetall), Borde für Gewürzgefäße; 29: getrocknete Kräuter, nämlich konservierte Küchenkräuter und Pilze; Zubereitungen für die Herstellung von Bouillon, Suppen und Kraftbrühen; Suppen und Kraftbrühen; Pflanzen-säfte für die Küche; Dips, im Wesentlichen bestehend aus Joghurt, Quark, Käse, Tomaten, Avocado (soweit in Klas-se 29 enthalten), Zubereitungen für die Herstellung von Dips, nämlich Gewürzmischungen, Würzzubereitungen als Kü-chenhilfsmittel in getrockneter pastöser oder flüssiger Form, - 3 - bestehend aus würzenden Zutaten, technischen Hilfsstoffen für Lebensmittel, wie Dickungsmitteln, Emulgatoren und ge-schmacksgebenden Zutaten, insbesondere Milchpulver und/oder Sahnepulver und/oder Gemüse und/oder Pilze (so-weit in Klasse 29 enthalten); 30: Gewürze, Gewürzmischungen, Gewürzpräparate, Gewürz-pasten; Dips, im Wesentlichen bestehend aus Joghurt, Quark, Käse, Tomaten, Avocado (soweit in Klasse 30 enthal-ten); Salsas und Soßen (Würzmittel), nämlich Würzsaucen, pikante Saucen; Zubereitungen für die Herstellung von Dips, nämlich Gewürzmischungen, Würzzubereitungen als Kü-chenhilfsmittel in getrockneter, pastöser oder flüssiger Form, bestehend aus würzenden Zutaten, technischen Hilfsstoffen für Lebensmittel, wie Dickungsmitteln, Emulgatoren und ge-schmacksgebenden Zutaten, insbesondere Milchpulver und/oder Sahnepulver und/oder Gemüse und/oder Pilze (so-weit in Klasse 30 enthalten); pflanzliche Aromen und Essen-zen für Nahrungszwecke (soweit in Klasse 30 enthalten), ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Relish (Würz-mittel); Mayonnaise; Salz, Senf. Die Markenstelle hat die Anmeldung zunächst als freihaltebedürftig beanstandet, worauf die Anmelderin unter Vorlage von Unterlagen, vor allem zu eingetragenen Marken dieses Namens (z. T. neben weiteren Bestandteilen), erwidert hat. In einem ersten Beschluss vom 8. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klas-se 30 die angemeldete Marke sodann zurückgewiesen, da die Bezeich-nung "PORTLAND" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als geographische Her-kunftsangabe auf die Großstadt im US-amerikanischen Bundesstaat Oregon hin-weisen könne. Diese über einen Tiefseewasserhafen verfügende Metropole zähle zu den wichtigsten Handels- und Industriestädten im Westen der USA und weise - 4 - u. a. auch Nahrungsmittelindustrie auf. Es sei denkbar, dass dort Kräuter ange-baut sowie Gewürze usw. hergestellt und als exportgeeignete Waren z. B. auf dem Seeweg nach Deutschland eingeführt würden. Jedenfalls erscheine eine sol-che Entwicklung in Zukunft nicht ausgeschlossen. Im Übrigen bestehe bei Namen von Ländern, Regionen und Großstädten eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden könnten. Dem Beschluss waren zwei Internet-Seiten und ein Auszug aus der Brockhaus Enzyklopädie beigefügt. Die Erinnerung der Anmelderin ist von der mit einer Regierungsangestellten im hö-heren Dienst besetzten Markenstelle durch Beschluss vom 9. Juli 2004 zurückge-wiesen worden. Die Begründung folgt im Wesentlichen der des Erstbeschlusses, wobei ergänzend darauf abgestellt wird, dass aus den USA importierte Lebensmit-tel, wie Saucen und Senf zum Grillen, und sonstige Verbrauchsgüter in Deutsch-land angeboten würden. Voreintragungen ähnlicher oder sogar identischer Marken und Vorentscheidungen - gerade auch ausländischer Behörden - entfalteten keine Bindungswirkung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den (sinngemäßen) Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 8. Dezem-ber 2003 sowie vom 9. Juli 2004 aufzuheben. Ihrer Ansicht nach reichen die tatsächlichen Feststellungen der Markenstelle nicht für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses aus: Es sei nicht belegt, dass in Port-land/Oregon Unternehmen ansässig seien, die Kräuter, Gewürze, Soßen, Haus-haltshalterungen für Gewürzgefäße, Gewürzmühlen und -streuer herstellten. Zu-dem wäre der Import dort hergestellter Waren nach Deutschland in Anbetracht der räumlichen Entfernung unwahrscheinlich. Dem deutschen Publikum sei Portland - 5 - auch nicht als amerikanische Großstadt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeu-tung bekannt. Die Anmelderin weist nochmals auf die Eintragung von Marken, die PORTLAND lauten oder diese Bezeichnung als Bestandteil enthalten, in Deutschland und den USA hin. Aus letzteren könne sich zumindest eine Einschränkung des Freihaltebe-dürfnisses ergeben. Wenn nämlich Mitbewerber durch ausländische Registrierun-gen bereits gehindert sein, die Bezeichnung dort als betrieblichen Herkunftshin-weis zu nutzen, könne eine Assoziation zwischen geographischem Gebiet und be-troffenen Waren nicht entstehen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil einer Registrierung der als Marke angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit und der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren dienen können. Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie ergangen ist, verfolgt das im Allgemeininteresse liegen-de Ziel, dass unmittelbar warenbeschreibende Angaben, einschließlich solcher über die geographische Herkunft, von allen frei verwendet werden können. Die Monopolisierung einer derartigen beschreibenden Angabe zugunsten eines einzi-gen Unternehmens ist deshalb nicht zulässig (EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee, Nr. 25). Im Vordergrund stehen dabei die Interessen der Mitbewerber auf dem Markt. - 6 - Einer Registrierung von geographischen Bezeichnungen steht aber auch das All-gemeininteresse entgegen, welches insbesondere darauf beruht, dass diese nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Warengruppen anzei-gen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und ei-nem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 26). Insoweit kommt bei der Prüfung, ob ein geographi-scher Begriff als Produktmerkmalsbezeichnung in Betracht kommt (und nicht nur bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), auch dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher Bedeutung zu. Nur wenn die konkret beanspruchten Waren mit dem betreffenden Ort oder mit den Eigenschaften der als solche erkennbaren geographischen Region vernünfti-gerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können, scheidet das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 31; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672 li. Sp.). Dagegen ist nicht erforderlich, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes "Frei-haltebedürfnis" im Sinne der früheren deutschen Rechtsprechung besteht (EuGH Chiemsee, a. a. O., Nr. 35; vgl. allgemein auch Senatsbeschluss GRUR 2004, 685, 689 li. Sp. - LOTTO). Der Ortsname "Portland" komme nach diesen Grundsätzen als geographische Herkunftsangabe in Betracht. Durchschnittlich informierte, aufmerksame deutsche Verkehrskreise - Mitbewerber ebenso wie Endverbraucher - werden Portland in erster Linie als Name der im US-amerikanischen Bundesstaat Oregon gelegenen Großstadt kennen. Diese ist - nach Los Angeles und San Francisco und neben Seattle - eine der bedeutendsten Städte an der Westküste der USA. Sie ist nicht nur solchen inländischen Verkehrskreisen bekannt, die Handelsbeziehungen nach Nordamerika unterhalten, sondern weit darüber hinaus auch im allgemeinen Publi-kum (von völlig ungebildeten und/oder desinteressierten Schichten abgesehen). Dass Portland - wie die Anmelderin im patentamtlichen Verfahren vorgetragen - 7 - hat - möglicherweise nicht zu den zehn größten Städten der USA zählt, ist nicht maßgeblich. Auch bedeutende deutsche Städte wie Aachen, Dresden oder Lü-beck - um nur solche zu nennen, die in Verbindung mit Lebens- und Genussmittel-herstellung stehen - gehören nicht zu den zehn größten im Lande; gleichwohl sind ihre Namen - international - nicht markenschutzfähig. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass Portland eine bedeutende Indus-trie- und Handelsstadt ist, wie bereits die Markenstelle näher belegt hat (vgl. er-gänzend The New Encyclopaedia Britannica, 15th Edition, Volume 9, S. 628). Welcher Art die dort ansässige Nahrungsmittelindustrie im Einzelnen ist, bedarf keiner näheren Aufklärung. Die Vermutung der Anmelderin, es handele sich (nur) um Brauereien oder landwirtschaftliche bzw. gärtnerische Betriebe, ist spekulativ. Wenn in Portland auch fleischverarbeitendes Gewerbe angesiedelt ist (vgl. The New Encyclopaedia Britannica, a. a. O., "Meat-Packing"), so ist bereits von daher ein Bezug zu den vorliegend beanspruchten Waren, vor allem in den Klassen 29 und 30, gegeben. Denn Gewürze aller Art, Soßen, Salz usw. werden teils schon bei der Verarbeitung von Fleisch (z. B. bei der Herstellung von Konserven) benö-tigt, teils gelangen sie jedenfalls zusammen mit Fleisch zum Verbrauch, was etwa auch für Dips aller Art, Relish, Mayonnaise und Senf gilt. Gerade der Westen der USA gilt als das klassische Gebiet, in dem gegrilltes Fleisch - bei schönem Wetter meist im Freien (sog. Barbecue) - zusammen mit vielen der beanspruchten Zuta-ten genossen wird. Für zahlreiche deutsche Verbraucher verkörpert dies eine typi-sche amerikanische Lebensgewohnheit bzw. einen Lebensstil. Der Name einer US-amerikanischen Großstadt ist deshalb generell geeignet, so gekennzeichneten Produkten des Lebensmittelsektors ein besonderes Ansehen - unabhängig von ei-ner etwaigen Täuschungseignung über die geographische Herkunft - zu verschaf-fen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb im Licht der Chiemsee-Ent-scheidung (a. a. O., Nr. 26) eine Monopolisierung des Städtenamens PORTLAND für die beanspruchten Erzeugnisse nicht vertretbar. - 8 - Der Senat sieht keine Möglichkeit zu einer Differenzierung innerhalb des Waren-verzeichnisses der angemeldeten Marke. Sämtliche beanspruchten Lebensmittel in den Klassen 29 und 30 können entweder aus Portland stammen oder aber zu-mindest einen Bezug zu dortigen Lebensgewohnheiten aufweisen. Die Produkte in den Klassen 14, 20 und 21 weisen von ihrer Zweckbestimmung her einen nahe liegenden Bezug zu den Gewürzen und Gewürzmischungen in den Lebensmittel-klassen auf. Das Allgemeininteresse an der Freihaltung der Marke für die (Haupt-)Waren umfasst deshalb auch solche (Neben-)Produkte, die mit diesen in einer unmittelbaren Verbindung stehen. Ob es in Portland auch Fabrikationsbetrie-be für derartige Erzeugnisse gibt, ist von daher nicht entscheidungserheblich. Das Allgemeininteresse an der Freihaltung der geographischen Bezeichnung PORTLAND entfällt nicht deshalb, weil es neben Portland/Oregon noch zwei wei-tere, kleinere Städte dieses Namens (im US-Bundesstaat Maine und im australi-schen Bundesstaat Victoria) gibt, außerdem auch noch eine Insel dieses Namens im Ärmelkanal (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 17, S. 369). Für deutschsprachige Städtenamen - allerdings im konkreten Fall von Kleinstädten - ist anerkannt, dass die Einmaligkeit der Ortsbezeichnung nicht Voraussetzung für die Annahme ist, sie könne als geographische Herkunftsangabe Verwendung fin-den (BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Für den Senat sind keine Anhalts-punkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, an außerdeutsche geographische Angaben - sofern sie, wie hier, im Inland über hinreichende Bekanntheit verfügen - geringere Anforderungen zu stellen als an inländische (vgl. Senatsbeschluss 32 W (pat) 322/03, GRUR 2005, 677 = BlPMZ 2005, 268 - Newcastle; 27 W (pat) 118/97 - Sheffield). Dass es - zumindest im US-amerikanischen Bereich - üblich ist, dem Namen einer mehrfach vorkommenden Stadt den des jeweiligen Bundesstaates hinzuzufügen, stellt kein Argument gegen das Bestehen eines Interesses an der Freihaltung von Monopolrechten dar. Die üblicherweise erfolgende Hinzufügung eines lokalisieren-den Zusatzes (z. B. des Namens von Bundesstaaten, Provinzen, Flüssen usw.) - 9 - lässt es nicht als vertretbar erscheinen, den Ortsnamen selbst (ohne Zusatz) als Marke einzutragen. Diese Frage wurde allerdings in der früheren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts unter der Geltung des Warenzeichengesetzes nicht im-mer einheitlich beantwortet (vgl. einerseits BPatGE 15, 219 - SANTIGO, anderer-seits Mitt. 1991, 98 - Santiago; siehe auch Mitt. 1993, 349 - Jackson). Die Kom-menterliteratur zum MarkenG ist in dieser Frage ebenfalls nicht völlig einer Mei-nung (vgl. einerseits Ekey/Klippel/Fuchs-Wissemann, MarkenG, § 8 Rdn. 50, an-dererseits Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 321, jeweils a.E.). Der Se-nat ist jedenfalls der Auffassung, dass bekannte Ortsnamen auch dann nicht in Al-leinstellung markenschutzfähig sind, wenn ihnen im Allgemeinen ein individualisie-render Zusatz beigefügt wird. Die in Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Markenrichtlinie ergangene Regelung des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht geeignet, ein vorhandenes Eintragungshindernis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu relativieren oder die Anforderungen an die erforderli-che strenge und vollständige Prüfung herabzusetzen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nrn. 58, 59). Der Regelungsgehalt beider Bestimmungen ist nämlich verschieden. Zweck des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es, bereits im Registerverfahren die Entstehung von Fehlmonopolisierungen an unmit-telbar beschreibenden Angaben zu verhindern. § 23 Nr. 2 MarkenG stellt demge-genüber eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber bei der Verwendung derarti-ger beschreibender Angaben, welche aus irgendwelchen Gründen gleichwohl zur Eintragung gelangt sind, dar. Die negativen Folgen einer etwaigen Fehleintragung sollen abgemildert werden, die Regelung stellt aber keine Rechtfertigung dafür dar, die gebotene gründliche und umfassende Prüfung der Schutzhindernisse im Registrierungsverfahren zu beschränken (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 246, § 23 Rdn. 23 m. w. Nachw.). - 10 - Aus der Eintragung und Schutzgewährung für andere (deutsche und ausländi-sche) Marken, welche PORTLAND - in Alleinstellung oder neben anderen Be-standteilen - enthalten, vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung im vorliegenden Fall abzuleiten. Voreintragungen führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entschei-dung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nrn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Nr. 63). Durch die zuletzt angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (in Verbindung mit dem Chiemsee-Urteil, a. a. O.) ist der früheren Rechtsprechung des Bundespatentgerichts - auf die sich die An-melderin im patentamtlichen Verfahren bezogen hat -, wonach der Eintragung ei-nes ausländischen Städtenamens in das Markenregister des Heimatstaats zumin-dest ein tatsächliches Indiz gegen das Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses entnommen werden kann (GRUR 1993, 122 - ENFIELD), die Grundlage entzogen. Ob die Bezeichnung PORTLAND zusätzlich auch jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), kann dahingestellt bleiben, wobei al-lerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einer Wortmar-ke, die Merkmale von Waren (und Dienstleistungen) - also auch die geographi-sche Herkunft - beschreibt, aus diesem Grunde zwangsläufig die Unterschei-dungskraft in Bezug auf diese Produkte fehlt (Postkantoor, a. a. O., Nr. 86). Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Frage, ob mehrfach vorkommende Namen ausländi-scher Städte, von denen zumindest eine im Inland Bekanntheit genießt, auch ohne - 11 - lokalisierenden Zusatz dem Allgemeininteresse an der Freihaltung geographischer Angaben unterliegen, bedarf höchstrichterlicher Erörterung und Klärung. Prof. Dr. Hacker Richter Kruppa ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben. Prof. Dr. Hacker Viereck Pü
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