BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 198/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 27 488.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 28 - vom 30. August 1999 und 11. Mai 2000 aufgehoben. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen siehe Abb. 1 am Ende für die Waren "Snowboards". Die Markenstelle für Klasse 28 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungs-kraft der Marke zurückgewiesen. Sie hat dazu ausgeführt, daß der Wortbestand-teile der Marke "custom made snowboards" als Bezeichnung für maßangefertigte Snowboards allgemein verständlich sei, und "no name" sich als Gattungsbezeich-nung für namenlose (= markenlose) Produkte entwickelt habe. Auch die Gesamt-bezeichnung sei nichts weiter als eine Sachangabe mit dem Inhalt "preisgünstige maßangefertigte Snowboards". Die graphische Gestaltung sei ohne phantasie-vollen Überschuß, so daß der Verkehr in der bildlichen Ausgestaltung allein oder in dem von ihr mitbestimmten Gesamteindruck keine betriebliche Herkunft erken-- 3 - nen könne. Vielmehr würden nur eine werbeübliche Schriftart und das in der Wer-bung verbreitete Mittel der Überschreibung verwendet. Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß "no-name-Produkte" eigene Handelsmarken wie etwa "Die Weißen" oder "ja" hätten. Deshalb werde der Verkehr "no name" als überraschend und damit kennzeichnend empfinden. Dies werde dadurch verstärkt, daß "custom made" und "no name" in sich widersprüchlich seien. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens reicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden. Es mag die Feststellung der Markenstelle zu-treffend sein, daß sowohl "custom made snowboards" eine Sachangabe mit der Bedeutung "maßgefertigte Snowboards" und "no name" als Gattungsbezeichnung für namenlose (= markenlose) Produkte den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist. Auch in ihrer Kombination gehen sie wohl über eine nicht unterschei-dungskräftige Sachangabe mit der Bedeutung "preisgünstig maßangefertigte Snowboards ohne Marke" nicht hinaus. Insoweit dürfte auch keine phantasievolle - 4 - Kombination von Gegensätzen vorliegen, da den Verbrauchern die Marketing-strategie, Hochwertigkeit und Preisgünstigkeit in Einklang zu bringen, durchaus bekannt ist. Letztlich kann aber dahinstehen, ob die Wortbestandteile der Marke geeignet sind auf einen ganz bestimmten Anbieter hinzuweisen, denn der Marke fehlt schon deshalb nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil der Bildbestandteil noch hinreichend einprägsam ist. Er geht nämlich über eine einfache graphische, insbesondere nur schmückende Gestaltung hinaus, denn das hintergründige, eher blasse "no name" wird mittig kontrastreich durch "custom made snowboards" überschrieben. Darüber hinaus besteht die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür er-sichtlich, daß die Mitbewerber der Anmelderin die beanspruchte Marke in ihrer konkreten Ausgestaltung zur beschreibenden Verwendung benötigen. Bei Kombi-nationszeichen, die sich aus Wörtern und Bildbestandteilen zusammensetzen, gibt es vielfältige Möglichkeiten der (Gesamt-)Zeichenbildung, so daß die Konkur-renten durch den Schutz für die konkrete Gestaltung des Zeichens der Anmelderin nicht behindert werden. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Hu Abb. 1
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