BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 203/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 36 311.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. September 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 30. Januar 2001 und vom 26. April 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Netjob für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 30. Januar 2001 ganz und die dagegen einge-legte Erinnerung mit Beschluss vom 26. April 2002 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt: Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Form von Disket-ten, CDs, CD-Roms, Audio- und Videokassetten und andere Da-tenträger, Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Personal- und Stellenvermittlung; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermitt-lung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erziehung, Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Seminaren, Symposien und Kolloquien; Unterricht; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netz-werk, insbesondere im Internet. Zur Begründung heißt es, "Netjob" sei für die versagten Waren und Dienstleistun-gen mit der Bedeutung "Internet-Beschäftigung" bzw. "Internet-Arbeitsplatz" nicht - 3 - unterscheidungskräftig. Sie sei lediglich ein Hinweis darauf, dass über typische Beschäftigungen in der Internetbranche informiert werde. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, "Netjob" sei eine neue Wortschöpfung und mehrdeutig. Es bleibe unklar, ob es um Arbeit im oder für ein Netz gehe oder gar um Arbeitsangebote im Inter-net. Der Job könne auch über ein Netz ausgeübt werden. Der Anmelder beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe-ben, soweit damit die Anmeldung zurückgewiesen worden sei. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungs-hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke kei-nen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 –LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass - 4 - jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhin-dernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt "Netjob" für die noch in Betracht zu ziehenden Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer beschreibender Begriffsinhalt zu. Internetrecher-chen mit Suchmaschinen ergaben lediglich eine Nutzung als Geschäfts- oder als Domain-Bezeichnung. Ohne lexikalischen Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwen-dung der Wortmarke ist der unmittelbare Produktbezug des Wortes "Netjob" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres ersichtlich, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner analysierenden Betrachtung unterzieht. Das zusammengesetzte Wort ist zwar sprachüblich gebildet; es ist aber mehrdeu-tig, weil nicht klar ist, ob die als "Job" bezeichnete Arbeit etwas mit einem Netz selbst zu tun hat, oder nur per Netz erledigt wird. Es könnte auch sein, dass Jobs per Netz vermittelt werden oder die Arbeit in einem Netzwerk erbracht wird. Im Zusammenhang mit Lehrangeboten bleibt unklar, ob die Schulung für einen all-gemeinen Job im Netz erfolgen soll, oder ob für einen Job im Zusammenhang mit Netzen geschult wird, wobei die Art des Jobs immer noch unklar bleibt (Installation von Netzen, Entwickeln von Netzsoftware, vernetzter Arbeitsplatz etc). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Stellenvermittlung, wobei zu betonen ist, dass "Net-job" kein feststellbares Synonym für eine Jobbörse im Internet ist. Für die Informationsvermittlung könnte "Netjob" allenfalls als Inhaltsangabe der Informationen beschreibend sein, womit wieder die oben beschriebenen Deutun-gen möglich wären. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der inländische Verkehr die Wort-marke "Netjob" nur in einem Sinn verstehen wird oder im Zusammenhang mit je-- 5 - der noch strittigen Ware oder Dienstleistung jeweils in einem genau umrissenen beschreibenden Sinn. Es ist auch nicht feststellbar, dass es sich bei "Netjob" um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder englischen Sprache handelt, dass es der Verbraucher stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 – FOR YOU). Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dieser Vorschrift verhindert nämlich nur die Eintragung von Mar-ken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaf-fenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 – Individuelle). Es ist auch keine Tendenz, "Netjob" oder Kombinationen aus "Net" und der Ange-botsangabe (etwa Netcar, Nettravel ... ) mit beschreibender Bedeutung zu verwen-den, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben "Net" und "job" bzw. andere Kombinationen mit diesen Bestandteilen besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD). Gegenstand dieser Entscheidung ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückwei-sung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse. Dem Deutschen Patent- - 6 - und Markenamt bleibt es unbenommen, das Waren- und Dienstleistungsverzeich-nis auf seine Bestimmtheit zu überprüfen. Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Hu
Full & Egal Universal Law Academy