BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 204/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 72 249.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen Pa-tent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 23. Mai 2000 und vom 3. April 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsge-räte, Wassererwärmungsanlagen, Solaranlagen (soweit in Kl. 11 - 3 - enthalten), Wasseraufbereitungsanlagen, Mischventile, manuell und automatisch steuerbare Armaturen für Wasserzulauf; Wasch-tisch-, Bidet- und Spültischbatterien, Wannen- und Brausebatte-rien; Brausen und Brausegarnituren, Dusch- und Brausekombina-tionen, Kopfbrausen, Seitenbrausen, sanitäre Schläuche, Spritz-düsen, Brausehalter; vormontierte Multifunktionsbrausen; Zulauf-armaturen für Sanitärbecken, Waschtische, Spültische, Bidets, Badewannen und Brausewannen; Zulaufrohre; Beleuchtungskör-per; Teile der vorgenannten Waren hat die Markenstelle für Klasse 11 in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erin-nerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen nur die Unterseite eines Auslaufendstückes, das zu den Waren des Warenver-zeichnisses gehöre, zeige. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke bestehe aus einem charakteristischen und ein-prägsamen Muster. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe-ben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab an-zulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Auch Bildern fehlt jegliche Unterscheidungskraft nur, wenn sie ausschließlich eine warenbeschreibende Aussage treffen, die als solche erkannt wird, wenn sie sich in der Abbildung der damit bezeichneten Waren erschöpfen oder wenn sie sich auf die Darstellung warentypischer Merkmale oder solcher Merkmale beschränken, die allein die technische Gestaltung der Ware betreffen (vgl. BGH GRUR 1997, 527 - Autofelge; WRP 1999, 526 - Etiketten; 2001, 31 - Zahnpastastrang). Hier kann nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Rosette eine rein be-schreibende Angabe zu einem Sanitärartikel im weitesten Sinn oder einer sonsti-gen beanspruchten Ware oder die Darstellung eines charakteristischen Gestal-tungsmerkmals davon ist. Die von der Markenstelle ohne Beleg aufgestellte Be-hauptung, es handle sich um ein Auslaufendstück, konnte der Senat nicht verifizie-ren. Eigene Feststellungen über die Verwendung des Musters der angemeldeten Marke im Sanitärbereich konnte der Senat nicht treffen. Der bildlichen Darstellung kann damit nichts über die Art und Beschaffenheit von mit ihr gekennzeichneten Sanitärartikeln entnommen werden. Das gilt um so mehr für die weiteren in der Anmeldung in Anspruch genommenen Waren, wie z.B. Brausenhalter und Wannen, für die die Markenstelle eine Verwendung derartig ge-formter Teile nicht einmal behauptet hat. Die angemeldete Marke dient auch nicht ersichtlich dem Zweck, etwas zu erläu-tern, etwa um eine Drehrichtung anzugeben. - 5 - Jegliche Unterscheidungskraft fehlt auch nicht deswegen, weil das angemeldete Zeichen lediglich einfache geometrische Formen zeigte oder sonstige einfache Gestaltungselemente, die üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (BGH GRUR 2000, 502 - St. Pauli Girl). Wenn die Bild-darstellung auch im wesentlichen aus unterteilten Kreisen besteht, hat die kom-plexe Darstellung doch eine gewisse charakteristische Erscheinung, die insbeson-dere in der nach außen zunehmenden Unterteilung der Ringe liegt. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Marke ausschließlich ein Schmuckelement ohne betrieblichen Hinweischa-rakter sehen. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu Abb. 1
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