BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 207/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 05 281.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für Chemische Imprägniermittel für Leder und Textilien; Tapetenklei-ster; Kulturerde, chemische Bodenverbesserungsmittel; Farben, Firnisse, Lacke; Hobelbeize; Färbemittel; Binde- und Verdün-nungsmittel für Farben; Wasch- und Bleichmittel; Färbemittel für die Wäsche; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Kerzen, Dochte; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten); Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die Landwirtschaft und Werkzeugmaschinen; landwirtschaftliche Ge-räte (soweit in Klasse 7 enthalten); Handbetätigte Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Ap-parate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Messer-schmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Ra-sierapparate; Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, - 3 - photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetä-tigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverar-beitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Sicherheits-helme; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sani-täre Anlagen; Fahrräder; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetz und –gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen, Bremsen, Schaltungen, Sättel, Lenker, Rahmen, Reifen, Felgen, Pedale, Ketten; Mopeds; Mofas; Motorräder; Boote, Schlauchboote, Kinderwagen, Kinder-sitze und Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge, Dreiräder, Roller, Kinderwagen und ihr Zubehör, nämlich Kinderwagenplanen, Kin-derwagendecken; Golfkarren; Autozubehör, nämlich Anhänger-kupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schnee-ketten, Windabweiser, Kopfstützen; selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Feuerwerkskörper; Aus Edelmetallen und de-ren Legierungen hergestellte sowie plattierte Gegenstände, näm-lich Servierplatten, Schalen, Schüsseln, Kannen, Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Kunstgegenstände oder kunstgewerbliche Gegenstände aus Edelmetallen und deren Legierungen, auch plattiert, Schmuckwa-ren, Juwelierwaren, Edelsteine, Uhren und andere Zeitmeßinstru-mente; Modeschmuck; Manschettenknöpfe, Krawattennadeln; Musikinstrumente; Papier-, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, Kinderbücher, Malbücher, Kalender, Buchbinderartikel, Photogra-phien, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren - 4 - oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Schreibma-schinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Spielkarten, Drucklettern, Schreib-, Mal-, Zeichen- und Modellierwaren, insbe-sondere Bleistifte, Kugelschreiber, Füllhalter und deren Teile; Tinte, Stempelfarbe, Siegellacke, Korrekturmittel für Bürozwecke, Farbkästen (Schulbedarf), Drehtafeln, Weißwandtafeln; Compu-terprogramme, insbesondere für Computerspiele; Verpackungs-material aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten), Papier-messer, Zimmeraquarien, -terrarien; selbstklebende Kunststoffo-lien für Dekorationszwecke; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), Reise- und Hand-koffer, Schulranzen, Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufsta-schen, Akten- und Büchermappen, Reisenecessaires, Schreib-mappen, Kleinlederwaren, nämlich Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseletuis, Kofferanhänger, Ausweishüllen; Regen- und Son-nenschirme, Spazierstöcke und Sattlerwaren, Pack- und Ruck-säcke, Säcke für Camper; Peitschen, Pferdegeschirre; Schlaf-säcke für Campingzwecke; Möbel, Spiegel, Kleinmöbel, Rahmen, Waren aus Kork, Rohr, Binsen- und Weidengeflecht, nämlich Näh- und Zeitungskörbe; Waren aus Horn, Knochen, Elfenbein, Perl-mutter, Meerschaum, Celluloid oder aus Kunststoffen, nämlich Fi-guren und Pfeifen, Schmuckkästen, Gummikappen; Kunststoffdü-bel; Gardinenzubehör, nämlich Gardinenstangen, -haken, -halter (aus textilem und nicht–textilem Material), -ringe, -rollen, -schienen; Kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, einschließlich Flaschenöffnern und –verschlüsse, Dosenöffnern, Korkenzieher, Reiben (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); - 5 - Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthal-ten), Kochtöpfe, Pfannen, Isolierkannen (nicht aus Edelmetall); Fischnetze, Einkaufsnetze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22 enthalten), Seile und Bindfäden aus natürlichen und künstlichen Textilfasern, aus Papier oder aus Kunststoff; Kunst-stoffasern für textile Zwecke; Garne und Fäden für textile Zwecke; Schlaf-, Heim- und Reisedecken, Bett- und Tischdecken, Hand- und Geschirrtücher, Wandbehänge, Couchdecken, Kissenhüllen, Moskitonetze, Schlafsäcke (Hüllen als Ersatz für Bettücher), Gummitücher für textile Zwecke, Gardinen; Taschentücher aus textilem Material; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbe-deckungen, Helme, Schals, Krawatten, Modewaren, nämlich Tü-cher und Damengürtel; Windeln aus textilem Material, Windelho-sen, Bekleidungsstücke aus Pelz; Socken, Strümpfe und Strumpf-hosen; Kragen und Manschetten, Kissenhüllen und gefüllte Kis-sen, gewebte und gewirkte Heimtextilien, nämlich Dekorations-stoffe, Diwandecken, Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, künstliche Blumen, Haarnetze, Knöpfe, Haken und Ösen; Nadeln; Borten; Teppiche, Fußmatten, Strohmatten, Mat-ten, Linoleum, sowie Filz- und Tuftingware als Fußbodenbelag in Form von angepaßter Ware, Bahnenware und Fliesen; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug, Spielwa-ren, Turn- und Sportgeräte; Rollschuhe; Taschen für Sportgeräte, Spiele und Spielwaren, die an die aufzunehmenden Waren ange-paßt sind; Spielbälle, Schienbeinschützer, Torwarthandschuhe; Planschbecken, Modellflugzeuge; elektronische Spiele (ein-schließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Spieltische für Tischfußball, Spielwürfel, Tisch-tennisspieltische; Humus; Aschenbecher (nicht aus Edelmetall und nicht damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarren- und Zigarettenetuis mit Lederverarbeitung. - 6 - Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beanspruchte Marke sei glatt beschreibend und die vorliegende Grafik nicht so phantasievoll, dass sie die Eintragung begrün-den könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die spezielle Gestaltung der Buchstaben "P", "E", "F" und "T" des Wortbestandteiles PERFEKT der Anmeldemarke verfremde die normale Schrift derart, dass der Ver-kehr diese Marke als unterscheidungskräftig ansehen werde. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 12, 6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch dann, wenn einer Wortmarke für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeord-net werden kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN). Die Anmelderin stellt selbst nicht in Abrede, dass alle von ihr beanspruchten Wa-ren perfekt, praktisch und preiswert sein können. Die Aussage erschöpft sich da-her in einer Sachangabe. Auch die bildliche Ausgestaltung verleiht der Marke keine Unterscheidungskraft. Abgesehen davon, dass die Verlängerung der Querstriche der Buchstaben P, E, F - 7 - und T im Wort PERFEKT kaum auffallen dürften, werden sie, sofern überhaupt wahrgenommen, nur als Blickfangmittel oder schmückendes Beiwerk und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Dasselbe gilt für die farbliche Hervorhebung des Buchstabens P in PERFEKT und des &-Zeichens. Das beruht darauf, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Anbieter die Vorzüge ihrer Waren und Dienstlei-stungen schriftlich beschreiben und sich dabei ins Auge fallender Gestaltungen bedienen, um ihre Botschaft an den Verbraucher zu senden. Bewegt sich die Aus-gestaltung, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen des Üblichen, kommt der Ver-braucher nicht auf den Gedanken, ein Firmenlogo vor sich zu haben (vgl BGH BlPMZ 2001, 241, 242 - Jeanshosentasche mwN). Das gilt umso mehr als "perfekt", praktisch" und "preiswert" banalste Aussagen sind. Winkler Dr. Albrecht Richter Sekretaruk ist we-gen Urlaubs an der Unter-schrift verhindert. Winkler Wel/Cl Abb. 1
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