BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 208/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die IR-Marke 712 102 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hacker sowie die Richter Viereck und Kruppa beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 IR - vom 7. Februar 2002 und vom 22. April 2003 aufgehoben. Der IR-Marke 712 102 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 008 932 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert. G r ü n d e I. Die nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) für die Waren "30 Articles de boulangerie, pâtisserie et confiserie, bonbons, bonbons de marmelade, caramels, pastilles, glace alimentaire" - 3 - registrierte Wortmarke IR 712 102 (Ursprungsland Lettland mit Priorität vom 12. Januar 1999) CEFINI begehrt Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gegen die Schutzerstreckung richtet sich der Widerspruch aus der prioritäts-älteren deutschen Wortmarke 2 008 932 Cerrini die für die Waren "Schokolade, Schokoladewaren, Pralinen, auch solche mit flüs-sigen Füllungen, insbesondere aus Weinen und Spirituosen, feine Backwaren, Konditorwaren, Zuckerwaren; alkoholische Getränke (ausgenommen Bier), insbesondere Schaumweine" Schutz genießt. Die Markenstelle für Klasse 30 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen vom 7. Februar 2002 und vom 22. April 2003, von denen der zuletzt genannte im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Vergleichsmar-ken würden sowohl klanglich als auch schriftbildlich ausreichend voneinander abweichen. - 4 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 30 IR - vom 7. Februar 2002 und vom 22. April 2003 aufzuheben und der angegriffenen IR-Marke den Schutz in Deutschland zu versagen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle bestehe zwischen den Vergleichsmar-ken eine hochgradige Ähnlichkeit. Die Marken würden sich klanglich und schrift-bildlich nur unwesentlich unterscheiden. In klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht sei festzustellen, dass sowohl die Wortanfänge als auch die Wortenden über-einstimmen würden. Hinzu komme eine identische Silbengliederung und Vokalfol-ge. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, Verwechslungsfälle seien we-gen der Unterschiede weitestgehend ausgeschlossen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet, weil die Widerspruchsmarke der Gefahr von Verwechslungen im Verkehr mit der ange-griffenen IR-Marke unterliegt (§ 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1, § 107, § 114 MarkenG iVm Art 5 MMA, Art 6quinquies B N 1 PVÜ). Nach den genannten Bestim-mungen ist einer IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland im Falle eines Widerspruchs zu verweigern, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die jeweiligen Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechs-lungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich - 5 - miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungs-gefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Fak-toren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st Rspr; vgl BGH GRUR 2002, 626 - IMS). a) Die feinen Backwaren und Konditorwaren sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten. Zwischen den Bonbons der jüngeren Marke und den Schoko-ladewaren, Pralinen, Konditorwaren und Zuckerwaren der Widerspruchsmarke be-steht eine hochgradige Warenähnlichkeit. Zumindest durchschnittlich ähnlich sind auch die Backwaren und das Speiseeis der angegriffenen Marke mit den Schoko-ladewaren, Pralinen, feinen Backwaren und Konditorwaren der älteren Marke (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl, S 22, 282, 283). b) Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. c) Im schriftbildlichen Gesamteindruck sind sich beide Marken nicht in einer ver-wechslungsbegründenden Weise ähnlich, da sich das "F" in der angegriffenen Marke deutlich von dem doppelten "r" in der Wortmitte der Widerspruchsmarke unterscheidet. Anders verhält es sich aber bei einem phonetischen Vergleich der beiden Mar-kenwörter "CEFINI" und "Cerrini". Beide Marken stimmen im Wortaufbau, in der Silbenzahl, der Vokalfolge und der Betonung auf der mittleren Silbe vollständig überein. Gemeinsam ist beiden Marken auch die identische Endsilbe "NI". - 6 - Verstärkt wird diese Gemeinsamkeit noch dadurch, dass sich vor der identischen Endsilbe jeweils der klangstarke Vokal "i" befindet. Fälle des sich Verhörens kön-nen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Vor allem unter ungünstigen Übermittlungsbedingungen, etwa bei telefonischen Bestellungen, kann es zu Markenverwechslungen kommen. d) Die Gesamtabwägung von teilweiser Warenidentität und im übrigen eher enger Warenähnlichkeit, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke und mindestens einer mittleren klanglichen Markenähnlichkeit er-gibt, dass die Gefahr von Verwechslungen nicht auszuschließen ist. Der IR-Marke ist daher die Schutzerstreckung für Deutschland zu versagen. Gründe für eine Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs 1 MarkenG) sind nicht ersichtlich. Dr. Hacker Viereck Kruppa Hu
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