BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 209/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. März 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 35 594.0 hat der 32. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 12. Mai 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Großer Preis von Deutschland wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - teil-weise, ua für die Waren auf welche die Anmelderin ihr Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung beschränkt hat, bespielte Schallplatten, MC's und CD's; bespielte Audiobän-der und -kassetten; Edelmetalle und deren Legierungen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke insoweit nicht unterscheidungskräftig sei. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Marke in das Markenregister für "bespielte Schall-platten, MC's und CD's; bespielte Audiobänder und -kassetten; Edelmetalle und deren Legierungen" steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-- 3 - dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke ua dann, wenn ihr für die fragli-chen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-ordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-scheidungsmittel verstanden wird. "Großer Preis von Deutschland" enthält keine im Vordergrund stehende Sachangabe im Hinblick auf die noch beanspruchten Hörmedien und (Roh-)Metalle. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es bei diesen Waren üblich ist für "große Preise" zu vergeben. Daneben hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass "Großer Preis von Deutschland" stets nur als sol-ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; die von der Marken-stelle ins Verfahren eingeführte Recherche belegt eher das Gegenteil, nämlich, dass "Großer Preis von Deutschland" durchaus auf einen bestimmten Anbieter hinweist. "Großer Preis von Deutschland" besteht im Hinblick auf die vorgenannten Waren auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Es konn-ten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die Marke für Hör-medien etwa verständlich einen Inhalt beschreibt, oder dass es sich - soweit Me-talle betroffen sind - um einen Qualitätsstandard oä handelt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Marke zur Merkmalsbezeichnung dienen kann. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk br/Na
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