BPatG 152 10.99 Bundespatentgericht 32 W (pat) 21/04 _______________ (Aktenzeichen) B e s c h l u s s In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 73 102.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Albrecht und Kruppa am 13. April 2005 beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 29. Okto-ber 2003 aufgehoben. - 2 - G r ü n d e I. Die am 20. November 1999 angemeldete Wortmarke Yi Quan Dao ist für die Waren und Dienstleistungen Gymnastik- und Sportbekleidung; sportliche Aktivitäten, Kampf-sport bestimmt. Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 29. Oktober 2003 zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unter-scheidungskraft. Sie erschöpfe sich in der Beschreibung von Art, Gegenstand und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen und enthalte keine darüber hinaus gehende individualisierende Eigenart. "Yi Quan Dao" bezeichne eine bestimmte Form asiatischer Kampfkunst. Der Begriff werde von unterschiedlichen Anbietern als beschreibende Angabe für ihr Sportangebot verwendet (unter Hinweis auf bei-gefügte Anlagen aus dem Internet). Außerdem stelle die angemeldete Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen eine freihaltebedürftige Angabe dar. Inländische Mitbewerber benötigten diesen Begriff zur Beschreibung ihrer Erzeug-nisse und Angebote. Soweit sich der Anmelder darauf berufe, daß er den Kampf-kunststil "Yi Quan Dao" und die betreffende Wortkombination erfunden habe, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Maßgeblich sei, wie ein Begriff im Ver-kehr verwendet und aufgefaßt werde. - 3 - Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er er-strebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der an-gemeldeten Marke. Aufgrund 25jähriger Erfahrungen habe er eine eigene Kampfkunst entwickelt, mit eigener Unterrichtsmethode und eigenen Techniken. Um diesem Stil einen Namen zu geben, habe er die Bezeichnung "Yi Quan Dao" erfunden. Weltweit gebe es sonst keinen so benannten Kampfkunststil. Nach der im Jahre 1999 erfolgten An-meldung habe er mit großem persönlichen Aufwand und mit Hilfe von Lizenzneh-mern versucht, diesen Stil in Deutschland bekannt zu machen, was ihm im Laufe der Jahre auch gelungen sei. Dem Anmelder sind einige weitere Internet-Ausdrucke zur Kenntnis gegeben wor-den mit dem Hinweis, daß es sich bei der angemeldeten Wortfolge um die Be-zeichnung eines Kampfsports chinesischen Ursprungs (Taiwan) handeln könnte. Der Anmelder hat sich daraufhin wie folgt eingelassen: Fast alle Kampfsportarten seien asiatischen Ursprungs (China, Japan). Die über-sandten Texte stammten fast ausschließlich von seiner Homepage. Die dort na-mentlich genannten chinesischen Meister hätten nichts mit seiner Erfindung zu tun, sie dienten nur als Referenzen der von ihm absolvierten ordentlichen Grund-ausbildung. Er selbst habe den Namen "Yi Quan Dao" erfunden, im gesamten asi-atischen Raum gebe es keinen Stil unter dieser Bezeichnung. Sämtliche heute im Internet auffindbaren Informationen stammten von ihm oder von seinen Schülern. Er habe durch jahrelange harte Arbeit ein sehr gutes "Produkt" entwickelt und die-sem einen erfundenen Namen gegeben. Unter der Bezeichnung "Uwe Kunz-Kampfsport" hätte er unter Marketinggesichtspunkten wohl kaum Erfolg gehabt. - 4 - II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der als Marke angemeldeten Bezeichnung stehen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. 1. Die Bezeichnung "Yi Quan Dao" entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innenwohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekenn-zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das er-forderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vor-liegt, muß - seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Rdn 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Rdn 123). Kann einer Wort-marke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jeg-liche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr; vgl BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVI-DUELLE). Daß es sich bei der als Marke angemeldeten Wortfolge - von Hause aus - nicht um einen bekannten Ausdruck der deutschen Sprache oder einer allgemein be-kannten Fremdsprache handelt, liegt auf der Hand. "Yi Quan Dao" wirkt auf An-hieb wie die Transkription einer ostasiatischen Bezeichnung, deren Bedeutung im Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für durchschnittliche - 5 - deutsche Verkehrskreise, an welche sich diese richten, völlig unklar bleibt. Die Markenstelle unterstellt zu Unrecht, zumindest der mit den Dienstleistungen ange-sprochene Verkehr wisse bereits, welche Form asiatischer Kampfkunst "Yi Quan Dao" bezeichne. Dies hätte aber zur Voraussetzung, daß es sich um eine - entwe-der weltweit oder zumindest im Inland - bereits weitgehend bekannte Kampfsport-art handeln würde. Die vorliegenden Belege reichen für eine solche Annahme aber nicht aus. Anscheinend ist die vom Anmelder selbst geschaffene, erst seit wenigen Jahren gelehrte und ausgeübte Kampfsportart bisher nur in vergleichs-weise wenigen Orten im westdeutschen Bereich (Saarland, Rheinland, Ruhrge-biet) verbreitet. Unter diesen Umständen kann das Fehlen jeglicher Unterschei-dungskraft weder für die beanspruchten sportlichen Dienstleistungen in Klasse 41, noch für Gymnastik- und Sportbekleidung in Klasse 25 mit der gebotenen Sicher-heit festgestellt werden. 2. Einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung kann auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegengehalten werden. Denn nach dieser Bestimmung sind nur solche Marken von einer Eintragung ausge-schlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merk-male der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Eine derartige unmittelbar beschreibende Angabe stellt "Yi Quan Dao" bereits für die Dienstleistungsangebote nicht dar, erst Recht nicht für die beanspruchten Wa-ren. Auf die Frage, wer diese Bezeichnung ursprünglich geschaffen (und später verbreitet) hat, kommt es allerdings nicht maßgeblich an (vgl BPatGE 33, 12 - IRONMAN TRIATHLON). Die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit erfolgt unabhängig von namens- und urheberrechtlichen Zusammenhängen. Aller-dings spricht nichts gegen die Darstellung des Anmelders, er selbst habe den be-treffenden Kampfsportstil - mit ostasiatischen Wurzeln - entwickelt und mit der Phantasiebezeichnung "Yi Quan Dao" benannt. Für die Richtigkeit dieser Behaup-tung spricht vor allem, daß sich im Internet keinerlei Fundstellen aus dem ostasi-- 6 - atischen oder dem englischsprachigen Bereich finden lassen, sondern lediglich inländische, und hier überwiegend nur solche, die vom Anmelder selbst stammen oder mit diesem in Verbindung gebracht werden können. Maßgeblich ist insoweit, daß sich die angemeldete Bezeichnung in der vergleichsweise kurzen Zeit ihrer Verwendung noch nicht zu einem allgemein bekannten gegnerischen Begriff (Gat-tungsbezeichnung) entwickelt hat, die mit sonstigen verbreiteten Kampfsportarten wie etwa Jiu-Jitsu, Judo, Karate, Teakwon-Do, Ajukate usw. in eine Reihe gestellt werden könnte. Es liegen keine ausreichenden Belege dafür vor, daß die betref-fende Kampfsportart von einer Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen, ohne Zu-sammenhang mit dem Betrieb des Anmelders, angeboten und gelehrt würde. Sie kann deshalb gegenwärtig weder als freihaltebedürftige Gattungsbezeichnung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG angesehen werden, noch ist sie bereits zu einer üblich gewordenen Bezeichnung gemäß § 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG geworden. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß eine derartige Ent-wicklung hin zu einer glatt dienstleistungsbeschreibenden Angabe in absehbarer Zukunft zu erwarten wäre. Der Beschluß der Markenstelle konnte somit im Ergebnis keinen Bestand haben und war auf die Beschwerde hin aufzuheben. Viereck Dr. Albrecht Kruppa Hu
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