BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 213/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 59 589.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Mai 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Rich-terin Klante beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 30 vom 7. Juni 1999 und vom 7. Juni 2000 werden aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Mexicano vom 16. Oktober 1998 für "Zuckerwaren" hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 7. Juni 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Be-schluss vom 7. Juni 2000 zurückgewiesen, weil "Mexicano" auf spanisch "mexika-nisch" heiße und Zuckerwaren etwa als nach mexikanischer Art gewürzt beschrei-be. Es könnte sich zB um scharfschmeckende Lakritze handeln. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihal-tungsbedürftige Angabe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Bedeutung "mexikanisch" sei für Zuckerwaren nicht beschreibend; diese hätten keine dafür in Frage kommenden Eigenschaften. Mexikanische Pro-dukte seien auf diesem Gebiet unbekannt. Der deutsche Verbraucher verstehe "Mexicano" auch gar nicht als Adjektiv. Es gebe dementsprechend zahlreiche Ein-tragungen entsprechender Marken. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts auf-zuheben. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden An-gabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unter-nehmen aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von hier, mwN). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das der Verbraucher – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN). "Mexicano" kommt für die beanspruchten Zuckerwaren kein ohne weiteres ein be-schreibender Begriffsinhalt. Zuckerwaren haben keine Geschmacksrichtung, für die der Verbraucher "Mexicano" als beschreibend ansieht. Mexikanische Gerichte sind als scharf gewürzt bekannt, was bei Zuckerwaren nicht erwartet wird. Der Se-nat konnte jedenfalls keine Feststellungen treffen, dass scharf gewürzte Zucker-waren oä angeboten werden. - 4 - Da "Mexicano" nicht beschreibend ist, entfällt auch das Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Winkler Klante Dr. Albrecht Ko
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