BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 213/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 02 675.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. Oktober 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden und die Richter Sekretaruk sowie Engels beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Aqua-Color-Finish für die Waren Holzteile für den Bastelbereich, für die Spielwaren- und Schmuckherstellung, insbesondere Holzperlen und –kugeln; Spiele, Spielzeug und deren Teile; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurückgewie-sen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren hinsichtlich ihrer Bemalung beschreibe. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die beanspruchte Kombination sei nicht als gebräuchlich nachweisbar. "Aquacolor" gebe es nicht, sondern nur "watercolor"; "Finish" sei mehrdeutig. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 28. Juni 2001 aufzuheben. Zum Gegenstand des Verfahrens wurden Internetrecherchen des Senats ge-macht, die Farbbezeichnungen, Lackierungen (Colorfinish, mahagony color finish) und im Zusammenhang mit Gitarren "water color finish" betreffen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-gung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Als nachweisbare beschreibende Aussage für eine Oberflächenlackierung fällt die angemeldete Marke unter diese Vorschrift. Sie schließt nämlich Zeichen von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der Waren dienen können. Hiervon ausgehend kann festgestellt werden, dass die Bezeichnung "aqua color finish" von den Mitbewerbern zum freien beschreibenden Gebrauch benötigt wird. Dies gilt auch für die vorliegend beanspruchten Waren. Holzteile für den Bastelbe-reich werden oft lackiert. Zu Spielen gehören auch Brettspiele, wie Schach o.ä., bei denen eine Lackierung zu einem schönen und wertvollen Aussehen verhelfen. Spielzeug und Christbaumschmuck sind insbesondere, wenn sie aus Holz sind, ebenfalls oft lackiert. Zu Turnartikeln gehören Keulen für das Bodenturnen, zu Sportartikeln Billardstöcke. Beide sind meist aus Holz und lackiert. Bei all diesen Dingen spielt die Lackierung eine Rolle hinsichtlich ihres Ausse-hens, auf das der Verbraucher Wert legt, so dass mit "aqua color finish" für die Verbraucher maßgebliche Eigenschaften beschrieben werden können. Dr. Albrecht Sekretaruk Engels Hu
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