BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 214/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 54 484.0 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort Hochhausfest für Unterhaltungsdienstleistungen; sportliche und kulturelle Aktivitä-ten, insbesondere Durchführung von Veranstaltungen und Musik-darbietungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat die An-meldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran beste-henden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder beantragt, die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes aufzuheben. Er ist der Auffassung, Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stünden der angemeldete Marke nicht entgegen. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung von "Hochhausfest" in das Markenregister steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Danach sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, Be-stimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kön-nen. Dies ist vorliegend der Fall. "Hochhausfest" können der Inhalt, das Thema und auch der Ort, mithin "sonstige Merkmale" der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet werden. "Hochhausfest" bedeutet "ein Fest im Hochhaus". Ein solches Fest kann zum ei-nen von jedem, der entsprechende Räume in einem Hochhaus zur Verfügung hat, veranstaltet werden. Ausweislich der dem Anmelder übersandten Internetrecher-che vom 2. Oktober 2001, …, kann zudem festgestellt werden, dass sowohl die beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltungsdienstleistungen, als auch "sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Durchführung von Veranstal-tungen und Musikdarbietungen" in einem Hochhaus stattfinden. So hat die "Leip-ziger Volkszeitung" ein Hochhausfest veranstaltet, bei dem sich "Mutige vom 16-Geschosser abseilen können" mit "Live-Musik für Jung und Alt". Mitbewerbern des Anmelders muß es unbenommen bleiben, ihr Fest mit "Hochhaus" zu bezeichnen. Winkler Sekretaruk Klante Hu
Full & Egal Universal Law Academy