BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 215/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 60 435.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mit-wirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Kruppa in der Sitzung vom 7. Dezember 2005 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge-wiesen worden ist. G r ü n d e I. Die am 11. August 2000 für die Dienstleistungen 36: Vermittlung von Lotterien und von Wettspielen 41: Unterricht und Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportli-che und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Live-Veran-staltungen; Fernsehunterhaltung; Glücksspiele; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Information über Veranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Organisa-tion und Veranstaltung von Konferenzen, von Kongressen und von Symposien; Organisation, Veranstaltung und Durch-führung von Ordensvergaben und von Ordensverleihungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Preisver-gaben und von Preisverleihungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke oder für Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bäl-len; Veranstaltung von Lotterien und von Wettspielen; Veran-staltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungs-- 3 - shows; Veranstaltung von Wettbewerben; Veröffentlichung von Büchern 42: Verpflegung; Beherbergung von Gästen angemeldete Wortmarke First Lady ist seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangenen Beanstandungsbescheiden mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 10. April 2003 teilweise, nämlich bezüglich der Dienstleistungen Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Musikdarbietun-gen (Orchester); Organisation und Veranstaltung von Konferen-zen, von Kongressen und von Symposien; Organisation, Veran-staltung und Durchführung von Ordensvergaben und von Ordens-verleihungen; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Preisvergaben und von Preisverleihungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung von Ausstellungen für kultu-relle Zwecke oder für Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bäl-len; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen; Veranstaltung von Unterhaltungs-shows; Veranstaltung von Wettbewerben; Veröffentlichung von Büchern wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. - 4 - Mit der englischsprachigen Wortfolge "First Lady" werde u. a. eine Frau bezeich-net, die auf einem bestimmten Gebiet führend bzw. als Repräsentantin oder Ober-haupt einer Gruppe anerkannt sei. In diesem Sinne werde die im Alltag auf den verschiedensten Gebieten häufig verwendete Bezeichnung (unter Hinweis auf bei-gefügte Belegstellen aus Wörterbüchern, Zeitschriften und dem Internet) auch vom angesprochenen Verkehr ohne weiteres verstanden. Für die versagten Dienstleistungen liege durchweg eine themen- und inhaltsbeschreibende Sachan-gabe vor, der kein Herkunftshinweis auf einen bestimmten Anbieter entnommen werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat das Verzeichnis bezüglich der versagten Dienstleistungen in Klasse 41 durch folgende Einschränkung ergänzt: "alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher, die von einer "First Lady" veranstaltet und/oder initiiert und/oder mit deren Hilfe durchgeführt werden und/oder für eine "First Lady" be-stimmt sind." Im Übrigen ist sie der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig bzw. interpretationsbedürftig und werde für die versagten Dienstleistungen keinesfalls als themen- und inhaltsbeschreibende Sachangabe verstanden. Es fehle an einem unmittelbaren Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Be-zug genommen. - 5 - II. Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt wurde, ohne vorherige Erinnerung gemäß § 66, § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie Erfolg, da einer Registrierung der angemeldeten Marke auch für die versagten Dienstleistungen keine Schutzhinder-nisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Der Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist das ursprünglich einge-reichte Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen. Der in der Beschwerdein-stanz hinzugefügte (einschränkende) sog. Disclaimer ist in dieser Form unzulässig (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor, Nr. 117). Auch bezüglich der von der Markenstelle versagten Dienstleistungen in der Klas-se 41 verfügt die Bezeichnung "First Lady" über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unter dieser versteht man die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die beanspruchten Dienstleistungen (und Waren) eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Min-destmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle eben-so wie in der Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; Postkantoor, a. a. O., Nr. 123). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich nicht um ein gebräuchliches Wort (bzw. eine Wortkombination) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen kei-ne ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseig-- 6 - nung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004, 30 - Cityservice). Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der englischsprachige Begriff "First Lady" - unübersetzt - in den deutschen Sprachschatz eingegangen ist. Er wird dort aber, wie sich auch aus den seitens der Markenstelle herangezogenen Eintragungen in Wörterbüchern ergibt, in erster Linie als Bezeichnung der Ehefrau eines Staatsoberhaupts oder Regierungschefs (vor allem, aber nicht nur, des Prä-sidenten der USA) verstanden. Von daher erscheint bereits fraglich, ob die von der Markenstelle zugrunde gelegte weitere (sekundäre) Bedeutung dieses Begriffs im Vordergrund des Verständnisses breiter inländischer Publikumskreise steht. Im Einzelfall mag dies zwar nicht völlig auszuschließen sein, für die vorliegend (noch) beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen liegt es aber nicht wirklich nahe, einen Bezug zu einer "First Lady" (im Sinne einer führenden Frau bzw. der Reprä-sentantin einer Gruppe) herzustellen. Die Verbindung zwischen Markenbegriff und jeweiliger Dienstleistung ist zu vage, als dass das Vorhandensein des - generell geringen - Mindestmaßes an Unterscheidungskraft verneint werden könnte. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt für die beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Be-schaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale der Dienst-leistungen dienen können. Es muss sich mithin um unmissverständliche Produkt-merkmalsangaben handeln. Dass die betreffenden Dienstleistungen von einer "First Lady" - in jeder Bedeutung des Begriffs - erbracht oder für eine solche (aus-schließlich oder vorwiegend) bestimmt sein sollten, liegt in keiner Weise nahe. Diese Beurteilung gilt auch bezüglich der "Veranstaltung von Schönheitswettbe-werben", weil in Verbindung mit diesen, soweit feststellbar, nur die Bezeich-nung "Miss" (z. B. Miss World, Miss Germany usw.) gebräuchlich ist, nicht aber "Lady" (oder gar "First Lady"). Von einer dem Verkehr sich unmittelbar aufdrän-- 7 - genden Merkmalsangabe kann daher auch für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht ausgegangen werden. Der Beschluss der Markenstelle kann somit im Ergebnis keinen Bestand haben und ist im angegriffenen Umfang aufzuheben. Dr. Hacker Richter Kruppa ist infolge Krankheit verhindert zu unter- schreiben. Dr. Hacker Viereck br/Pü
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