BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 216/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 52 304.4 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 7. Ja-nuar 1998 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der BPatG 152 10.99 - 2 - Waren und Dienstleistungen „Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Da-tenträgern gespeichert, Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Kalender, Notizbücher, Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr, Kü-chengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Beklei-dungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kin-derfahrzeuge] Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; An-bieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Bü-chern“ zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortfolge Gute Zeiten - Schlechte Zeiten für die Waren und Dienstleistungen Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Daten-verarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger, Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher, Kalender, Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Re-genschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); - 3 - Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Pup-pen, Roller [Kinderfahrzeuge] Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [ in Studios], Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentli-chung von Büchern. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 1998 wegen fehlender Unterscheidungs-kraft zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 26. August 1998 die Beschwerde wegen Vorliegens der Schutzhindernisse § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der An-melderin hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespa-tentgericht zurückverwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach der das Bundespa-tentgericht bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder das Eintra-gungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen, noch liegen die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen hat der Bundesgerichtshof einen beschreibenden Inhalt der Wortfolge nicht ange- - 4 - nommen. Der Senat hat keine weiteren Feststellungen treffen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigte. Winkler Dr. Albrecht Klante Na
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