BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 216/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 57 560.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und Rich-ter Sekretaruk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. März 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewie-sen wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke Pferdelebenspark ist vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar für die Waren und Dienstleistungen "Disketten, CDs, Cassetten, CD-Roms, bespielte Träger von Bild, Ton und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobän-der, Computerprogramme, Dias, Filme (belichtet); Lichtbilderzeugnisse, nämlich Fotografien, Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitschriften, Kalender, Broschüren, Drehbücher, Poster; Vorführung von Theaterstücken und Musicals, Showveranstaltun-gen, insbesondere mit Pferden, Fernsehveranstaltungen und -auftritte, insbesondere mit Pferden, Veranstaltungen zu kultu-rellen oder Unterrichtszwecken, nämlich Therapieveranstaltungen mit Pferden oder mit dem Thema Pferde, Pferdesport oder Reiten für Kinder und Erwachsene; Filmproduktion, insbesondere mit - 3 - dem Thema Pferde, Pferdesport oder Reiten für Kinder und Erwachsene; Veranstaltungen mit Pferden oder mit dem Thema Pferde zu therapeutischen Zwecken" wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit „Pferdelebenspark“ in allgemein ver-ständlicher Weise das Leben und die Arbeit mit Pferden auf einer Art Gestüt be-schrieben wird. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des An-melders. Er ist der Auffassung, dass mit dem Markenbestandteil „Lebenspark“ ein Begriff gewählt wurde, der keinen im Vordergrund beschreibenden Inhalt aufweist. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar-kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeich-nung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer be-kannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, - 4 - dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle). Die Marke enthält für keine der noch streitigen Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund ste-henden Begriffsinhalt. Was ein „Pferdelebenspark“ genau ist, kann nicht festge-stellt werden. Die Vermutung des Deutschen Patent- und Markenamts, dass es sich hierbei um das Leben von und die Arbeit mit Pferden auf einer Art Gestüt handelt, entbehrt jeglicher tatsächlicher Feststellung. Die Markenstelle ersetzt diese vielmehr unzulässigerweise durch ihre Vermutung, was sich hinter dem Markenwort verstecken könnte (Erlebnispark?). Vielmehr ist es so, dass der Mar-kenbegriff in seiner Gesamtheit auch im Internet nicht als Sachangabe festgestellt werden kann. Es ist zwar von einem Pferdelebenspark, einem Gestüt mit Welt-klasseniveau in einer Immobiliendatenbank die Rede. Der Begriff wird hier jedoch eindeutig kennzeichnend verwendet, weil ein ganz bestimmtes Gestüt dieses Na-mens hier zum Verkauf steht. Mit dem Begriff „Lebenspark“ hat sich die Marken-stelle überhaupt nicht befasst. Gibt man „Lebenspark“ etwa in die Suchmaschine „Google (hier: 6.04.2004) ein, so erhält man ebenfalls nur kennzeichnende Ver-wendungen wie „Parkkonzert im Lebenspark 2000“ (www.liebenau.net), „Lebens-park Döbling (www.fgw.at) oder „Lebenspark Neckarpark“ (www.con-spirito.net). Was mit „Lebenspark“ beschrieben sein soll, ist aus keiner dieser Internetseiten ersichtlich. Da der Markenbestandteil „Lebenspark“ – soweit feststellbar - nur kennzeichnend verwendet wird, fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur beschreibend und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. 2. Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der bean-spruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Wie dargestellt, kann dem - 5 - Begriff „Pferdelebenspark“ nicht entnommen werden, was hier genau bezeichnet wird. Damit kann er auch nicht zur Merkmalsbezeichnung dienen. Winkler Viereck Sekretaruk br/Ju
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