BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 217/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 67 507.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort artevent ua für Ton-, Bild- und Datenträger, Magnetaufzeichnungsträger; Unter-haltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Film-, Theater- und Musikproduktionen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Mar-kenstelle für Klasse 41, die Anmeldung in diesem Umfang zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß im Umfang seiner Versagung auf-zuheben. Sie vertritt die Auffassung, der Wortmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungs-kraft. Zu den Veranstaltungen gehörten neben Festivals, Kunstereignisse ua Fir-mendarstellungen, Produktpräsentationen und Messen. Zumindest für die letztge-nannten Veranstaltungen sei "artevent" nicht produktbeschreibend. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung von "artevent" in das Markenregister steht für die nun-mehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Danach sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, Be-stimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kön-nen. Dies ist vorliegend der Fall. Mit "artevent" wird der Inhalt bzw Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnet. "artevent" hat die Bedeutung von "Kunstevent", Kunstveranstaltung". Sowohl die Ton-, Bild- und Datenträger, Magnetaufzeichnungsträger, als auch die bean-spruchten Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Film-, Theater- und Musikproduktionen" können Kunstveranstaltungen oder Kunst-events zum Inhalt oder Gegenstand haben. Video- und Hörkassetten von Kunst-veranstaltungen jeglicher Art, sei es im Bereich der Klassik oder Moderne sind in großer Zahl auf dem Markt. Daß Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Film- Theater- und Musikproduktionen Kunstevents zum Thema oder Inhalt haben können, ist selbstverständlich und bedarf keiner vertieften Darlegung. Aber auch bei sport-lichen Aktivitäten kann dies der Fall sein, da die Grenze zwischen Kunst und Sport, zB bei Tanzveranstaltungen und Performances häufig fließend ist. Winkler Sekretaruk Klante Hu
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