BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 217/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 20 076.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 11. Juni 1996 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Angemeldet ist die Wortfolge REICH UND SCHOEN zur Kennzeichnung der Dienstleistungen Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Filmver-leih; Betrieb von Tonstudios; Videofilmproduktion; Videover-leih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Juni 1996 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewie-sen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 20. Mai 1998 wegen bestehender Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Bun-desgerichtshof bezüglich der Dienstleistungen "Filmverleih, Betrieb von Tonstu- - 3 - dios; Videoverleih, Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundes-patentgericht zurückverwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach der das Bundespa-tentgericht bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Dienstleistun-gen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Ver-mietung von Büchern" weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen, noch liegen die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Der Senat vermochte keine weiteren Feststellungen zu treffen, die eine andere Beurteilung rechtfertigte. Winkler Sekretaruk Klante Fa
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