BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 217/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 26 756.5 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 4. Februar 2004 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I . Die Anmeldung der Wortmarke Bilder für Jedermann für die Dienstleistungen kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. April 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen würden die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung "Bilder für Jedermann" auf Anhieb lediglich den im Vordergrund stehenden be-schreibenden Begriffsinhalt entnehmen, wonach jedermann ansprechende Bilder im Mittelpunkt stünden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen geltend, der angemeldeten Marke komme in ihrer Gesamtheit eine ausreichende Unterscheidungskraft zu. Insbesondere sei sie nicht lediglich produktbeschrei-bend. Der von Ihnen, den Anmeldern, entworfene Flyer sei nicht berücksichtigt worden. Die Interpretation des Patent- und Markenamts übersehe, dass ihr Kon-zept beinhalte, bekannte und unbekannte Künstler zu zeigen und die Ausstel-lungsflächen in regelmäßigen Abständen neu zu bestücken. - 3 - II. Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der begehrten Eintra-gung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) als auch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. 1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unterneh-men aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Be-urteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer ent-sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Un-terscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die Bezeichnung "Bilder für Jedermann" stellt selbst bei Anlegen eines großzügi-gen Maßstabes eine Wortfolge dar, bei der ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund steht. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen "kulturelle Aktivitäten" und "Organisation und Durchführung von Kunstausstellun-gen" werden die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Wortfolge den Sinngehalt entnehmen, dass es um Bilder geht, die Jedermann – mithin breite Publikumskreise, nicht aber speziell Kunstsachverständige - ansprechen. Die an-gemeldete Bezeichnung wird als werbemäßige Anpreisung verstanden, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen. - 4 - Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Bezeichnung vage ist und dem Verkehr wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Eigenschaften Bilder haben, die jedermann ansprechen. Da es sich bei "Bilder für Jedermann" – worauf der Plural hindeutet – um eine Sammelbezeichnung handeln soll, unter die verschie-dene Bilder gefasst werden können, muss die Angabe entsprechend allgemein sein, um unterschiedliche Stilrichtungen oder Preise zu erfassen. Eine solche be-griffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Bei der Beurteilung der Frage, ob die angemeldete Wortfolge Unterscheidungs-kraft hat, haben das Konzept und das (konkrete) Angebot der Anmelder sowie der von ihnen entworfene Flyer außer Betracht zu bleiben. Abzustellen ist allein dar-auf, wie die angemeldete Wortfolge dem angesprochenen Interessenten und Ab-nehmer unmittelbar im Verkehr begegnet. Eine analysierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der von den Anmeldern geltend gemachten Umstände fin-det bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht statt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 72). 2. Außerdem ist die angemeldete Marke auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schutzunfähig. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk-male der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung eignet sich gleich in zweifacher Weise zur Be-schreibung der beanspruchten Dienstleistungen. Zum einen wird der Sachhinweis vermittelt, dass es um die Präsentation (Ausstellung, Angebot zum Verkauf, Ver-leih usw.) von solchen Bildern geht, die "jedermann", d.h. breite, nicht speziell ge-schulte Publikumskreise ansprechen und deren Geschmack entgegenkommen, zum andern wird zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich jedermann als Teil-nehmer der betreffenden kulturellen Aktivitäten und Ausstellungen in Betracht - 5 - kommt, sowohl als Künstler, der seine Werke präsentieren will, vor allem aber als Interessent, der die betreffenden Bilder betrachten, ggf. auch erwerben oder ent-leihen will. Viereck Sekretaruk Kruppa Fa/Ko
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